Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Organstreitverfahren
Beteiligtenfähigkeit Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)
Definition: Beteiligtenfähigkeit Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)
1. Februar 2026
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Definiere den Begriff der Beteiligtenfähigkeit im Rahmen des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)!
Beteiligtenfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Organstreitverfahrensantrag zu stellen (aktive Beteiligtenfähigkeit) und Gegner dieses Antrags zu sein (passive Beteiligtenfähigkeit).
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