Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Organstreitverfahren

Beteiligtenfähigkeit Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)

Definition: Beteiligtenfähigkeit Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)

1. Februar 2026

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Definiere den Begriff der Beteiligtenfähigkeit im Rahmen des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)! ‌

Beteiligtenfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Organstreitverfahrensantrag zu stellen (aktive Beteiligtenfähigkeit) und Gegner dieses Antrags zu sein (passive Beteiligtenfähigkeit).

§ 63 BVerfGG und Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG sind bezüglich der Frage, wer beteiligtenfähig ist, nicht deckungsgleich. Gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG ist beteiligtenfähig, wer durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet ist. § 63 BVerfGG zählt auch auf, wer beteiligtenfähig ist. Nach BVerfG und h.M. genügt es jedoch, wenn der Antragsteller- und gegner nach § 63 BVerfGG oder Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG beteiligtenfähig sind.
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