Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Organstreitverfahren

Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)

Definition: Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)

12. Februar 2026

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Definiere den Begriff des „Antragsgegenstands“ im Rahmen des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG). ‌

Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens ist jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners.

Rechtserheblich ist eine Maßnahme oder Unterlassung, die geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragsstellers zu beeinträchtigen. Im Rahmen des Bund-Länder-Streits gilt für den Antragsgegenstand derselbe Maßstab. Hier kannst Du Dein Wissen also übertragen!
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