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Definition: Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)

21. August 2026
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Definition

Was ist die Testierfähigkeit? Wer ist testierfähig?

Die Testierfähigkeit ist eine erbrechtliche Sonderform der Geschäftsfähigkeit. Testierfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB).

Wie die Geschäftsfähigkeit kann man auch die Testierfähigkeit dauerhaft oder vorübergehend verlieren, vgl. § 2229 Abs. 4 BGB.

Fundstellen

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