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Definition: Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)
21. August 2026
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Definition
Was ist die Testierfähigkeit? Wer ist testierfähig?
Die Testierfähigkeit ist eine erbrechtliche Sonderform der Geschäftsfähigkeit. Testierfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB).
Wie die Geschäftsfähigkeit kann man auch die Testierfähigkeit dauerhaft oder vorübergehend verlieren, vgl. § 2229 Abs. 4 BGB.
Fundstellen
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