Zivilrecht

Sachenrecht

Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten

Anspruchsberechtigter Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB)

Definition: Anspruchsberechtigter Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB)

1. Juni 2025

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Definiere den Begriff des Anspruchsberechtigten des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB)!

Anspruchsberechtigter ist derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder dessen Recht durch eine nicht bestehende Belastung beeinträchtigt ist (= materielle Betroffenheit).

Beachte: Dies musst du nicht auswendig lernen. Ein Blick in den § 894 BGB genügt.
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Eine Besprechung von:
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