Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)

Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Definition: Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO)

9. März 2025

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Was bewirkt die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO?

Die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hemmt die Vollziehung des Verwaltungsakts (sog. Suspensiveffekt) sobald Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben wurde. Der Verwaltungsakt entfaltet dann keine rechtlichen Wirkungen mehr.

Die h.M. geht davon aus, dass lediglich die Vollziehung gehemmt wird, die Wirksamkeit des Verwaltungsakts bleibt unberührt. Eine teils vertretene Ansicht geht aber davon aus, dass die Wirksamkeit des angegriffenen Verwaltungsakts für die Dauer der aufschiebenden Wirkung beseitigt wird. Der angegriffene Verwaltungsakt wird nach dieser Ansicht sogar so behandelt, als ob er überhaupt nicht erlassen worden wäre.
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