Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Definition: Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO)
9. März 2025
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Was bewirkt die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO?
Die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hemmt die Vollziehung des Verwaltungsakts (sog. Suspensiveffekt) sobald Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben wurde. Der Verwaltungsakt entfaltet dann keine rechtlichen Wirkungen mehr.
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