Definition: Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO)

25. Januar 2026

1 Kommentar

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Was bewirkt die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO?

Die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hemmt die Vollziehung des Verwaltungsakts (sog. Suspensiveffekt) sobald Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben wurde. Der Verwaltungsakt entfaltet dann keine rechtlichen Wirkungen mehr.

Die h.M. geht davon aus, dass lediglich die Vollziehung gehemmt wird, die Wirksamkeit des Verwaltungsakts bleibt unberührt. Eine teils vertretene Ansicht geht aber davon aus, dass die Wirksamkeit des angegriffenen Verwaltungsakts für die Dauer der aufschiebenden Wirkung beseitigt wird. Der angegriffene Verwaltungsakt wird nach dieser Ansicht sogar so behandelt, als ob er überhaupt nicht erlassen worden wäre.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Albert Hofmann

Albert Hofmann

10.1.2026, 11:15:45

Foxxy hat folgende Antwort als Falsch korrigiert: "Die

aufschiebende Wirkung

bewirkt nach der herrschenden Vollziehbarkeitstheorie, dass der

Verwaltungsakt

wirksam bleibt jedoch vorläufig in seiner Vollziehbarkeit gehemmt ist"


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