Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Grundlagen: Was ist das (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis?
Grundlagen: Was ist das (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis?
13. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In Lawras Lerngruppe geht es heute um die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Freunde möchten zunächst wiederholen, was es mit dem Rechtsschutzbedürfnis auf sich hat.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundlagen: Was ist das (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Kläger sein Ziel auf einfachere oder schnellere (außergerichtliche) Weise verwirklichen kann.
Ja, in der Tat!
3. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nur gegeben, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Klägers verbessern kann.
Ja!
4. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn die Klage rechtsmissbräuchlich ist.
Genau, so ist das!
5. Lawra meint, dass das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses in jeder Klausurkonstellation umfangreich zu prüfen ist. Hat sie damit Recht?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kind als Schaden
21.2.2025, 19:00:13
Dort steht, man solle das
Rechtsschutzbedürfnisin einer Klausur auch dann kurz ansprechen, wenn es unproblematisch vorliegt. Vielleicht ist man in Mainz irgendwie komisch, aber ich habe das in noch keiner einzigen Lösung in fast 5 Jahren Studium so gesehen und halte es daher für einen schlechten Tipp, dass in einer Klausur so zu machen. Falls es Leute gibt, die das schon so in Lösungen gesehen haben, bitte mal hierzu austauschen, vielleicht ist das ja wirklich regional unterschiedlich :)

HartzFear99
22.2.2025, 21:42:00
Uns wurde damals im Rep geraten das RSB stets kurz anzusprechen, selbst wenn es unproblematisch vorliegt. Es reicht ja ggf. ein kurzer Satz. Es ist nunmal Zulässigkeitsvoraussetzung und daher immer ein Prüfungspunkt, auf den eingegangen werden muss. Bin aus NRW :)