Definition: Verzug (§ 286 BGB)
Wann befindet sich der Schuldner in „Verzug“ (§ 286 BGB)?
Verzug liegt vor, wenn der Schuldner trotz fälliger, durchsetzbarer Forderung und Mahnung die geschuldete Leistung nicht erbringt.
Um Abgrenzungsschwierigkeiten zum Annahmeverzug (bzw. Gläubigerverzug) nach §§ 293 ff. BGB zu vermeiden, spricht man hier auch von „Schuldnerverzug“.
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