Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO
Definition: Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO
Was besagt der Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO)?
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoff darf dem Urteil zugrunde gelegt werden.
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