Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

Definition: Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

15. August 2025

3 Kommentare

4,8(1.966 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was ist eine „Leistung“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit. Die obige Definition ist st.Rspr. In der Literatur finden sich Stimmen, die die Formulierung als missglückt und redundant bezeichnen. Eine alternative Formulierung wäre z.B. „Eine Leistung ist die zweckgerichtete Hingabe von Vermögensvorteilen“.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Teste dein Wissen zu Bereicherungsrecht in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen