Hallo @[prefi](287187),
der Leistungsbegriff nach §§ 812 ff BGB wird ohnehin nicht einheitlich verstanden, das setzt sich konkret zu § 812 I 1, 1. Var BGB fort (ganz anders zB BeckOK-BGB/Wendehorst, 74. Ed, Stand 1.2.2025, § 812 Rn 38: "zurechenbare Verschaffung eines Vorteils, die der Empfänger auf ein Kausalverhältnis zum anderen beziehen darf").
Nach meinem Eindruck ist die von uns genannte "Grundvariante" aber absolut üblich und ich sehe kein Problem, sich daran auch iRd § 812 I 1, 1. Var BGB zu orientieren.
Die von Dir genannte Variante liest man verbreitet, teilweise auch mit dem Zusatz, dass es "in der Regel" oder "in aller Regel" um die Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit geht. Das ist für eine Leistung
solvendi causa auch absolut zutreffend und dementsprechend gut vertretbar.
Wenn man hier schon ganz präzise sein möchte, müsste man sich allerdings die Frage stellen,
was mit den anderen denkbaren "causae" ist, zB der
Handschenkung (
donandi causa). Hier haben wir ja gar keine Verbindlichkeit, auch keine vermeintliche, weil durch die Leistung selbst überhaupt erst ein
schuldrechtlicher Rechtsgrund geschaffen wird und das den Parteien idR auch bewusst sein wird. Vor diesem Hintergrund scheint mir die von Dir genannte Definition jedenfalls dann nicht ganz unproblematisch, wenn wir die Rückabwicklung einer Leistung
donandi causa über § 812 I 1, 1. Var BGB laufen lassen wollen (
was mir wohl hM zu sein scheint, s BeckOK-BGB/Wendehorst, 74. Ed, Stand 1.2.2025, § 812 Rn 48; jurisPK-BGB/Martinek/Heine, 10. Aufl 2023, § 812 Rn 30, vgl auch Dauner-Lieb/Langen/Prinz von Sachsen Gessaphe, BGB
SchuldR, 4. Aufl 2021, § 812 Rn 16 und § 814 Rn 2).
Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team