Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

Definition: Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

22. Februar 2025

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Wie definierst Du den Begriff der „Leistung“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit.
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