Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

Definition: Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

22. März 2025

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Was ist eine „Leistung“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit. Die obige Definition ist ständige Rechtsprechung. In der Literatur finden sich Stimmen, die die Formulierung als ungeglückt und redundant bezeichnen. Eine alternative Formulierung wäre z.B. "Eine Leistung ist die zweckgerichtete Hingabe von Vermögensvorteilen".
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