Definition: Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)

27. Dezember 2024

4,6(46 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter dem Grundsatz „ne bis in idem“?

Der Grundsatz ne bis in idem verbietet es, den Angeklagten nach den allgemeinen Strafgesetzen zu verfolgen und zu bestrafen, sofern dieser in derselben Sache bereits verurteilt oder freigesprochen wurde.

Dieser, auch Doppelbestrafungsverbot genannte, Grundsatz geht insoweit über den Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG hinaus, als nicht nur die erneute Bestrafung, sondern auch die Bestrafung nach Freispruch und sogar bereits die erneute Strafverfolgung verboten ist. In diesen Fällen besteht ein Verfahrenshindernis. Nur in Ausnahmefällen kann das rechtskräftig durch Sachentscheidung abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden. Der Einzelne soll davor geschützt werden, wegen des Sachverhalts erneut gerichtlich belangt zu werden. Die Rechtssicherheit hat hier also Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen