Öffentliches Recht

VwGO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Subordinationstheorie)

Definition: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Subordinationstheorie)

31. Mai 2025

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Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Subordinationstheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht.

Die Subordinationstheorie und die modifzierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) kommen in vielen Fällen zu identischen Ergebnissen. Die Subordinationstheorie hat indes zwei Schwächen: (1) Behörden können auch in Fällen öffentlich-rechtlich handeln, in denen keine eindeutige Unterordnung vorliegt (z. B. Subventionen, koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge) (2) Auch im Über-Unterordnungsverhältnis kann privatrechtliches Handeln vorliegen (z. B. privatrechtliches Hausverbot)
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