Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Subordinationstheorie)
Definition: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Subordinationstheorie)
31. Mai 2025
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Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Subordinationstheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht.
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