Die Frage ist aber, ob ein
Putativnotwehrexzess
zwingend auch immer auch einen sog. "
Doppelirrtum" gem. § 17 StGB darstellt.
Meines Wissens kommt ein "
Doppelirrtum" i.S.v. § 17 StGB nur in Betracht, wenn der Täter neben der Verkennung der tatsächlichen Umstände auch einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung unterliegt, also irrtümlicherweise annimmt, sein Verhalten - welches z.B. die Grenzen der Notwehr überschreitet - sei zulässig.
Wenn der Täter also in einem
Putativnotwehrexzess
handelt, aber sich zugleich bewusst ist, dass sein exzessives Verhalten (selbst bei Vorliegen einer Notwehrlage) rechtswidrig ist oder sich dazu schlicht keine Gedanken macht, so dürfte ein
Doppelirrtum gem. § 17 S. 1 StGB mE nicht vorliegen.
Mein Fazit wäre damit, dass bei einem
Putativnotwehrexzess
ein "
Doppelirrtum" gem. § 17 StGB nur geprüft werden muss, sofern der Täter auch einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung unterliegt, also glaubt, dass sein exzessives Verhalten (bei unterstellter Richtigkeit seiner Tatsachenvorstellung) rechtmäßig ist. Dem Täter muss also auch das
Unrechtsbewusstsein gefehlt haben.
Sofern sich der Täter über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens keine Gedanken macht, oder sogar weiß, dass sein Verhalten rechtswidrig ist, kommt ein "
Doppelirrtum" gem. § 17 S. 1 StGB beim
Putativnotwehrexzess
ohnehin nicht in Betracht.
Insofern ist der Verweis, dass der
Putativnotwehrexzess
zur Anwendung des § 17 StGB führe, meiner Ansicht nach ungenau. Denn zur Anwendbarkeit des § 17 S. 1 StGB gelangt man nur, wenn der im
Notwehrexzess handelnde Täter auch subjektiv glaubt, dass er rechtmäßig handele, ihm also das (von § 17 S. 1 StGB vorausgesetzte)
Unrechtsbewusstsein fehlt. Nur dann stellt sich überhaupt die Frage, nach der
Vermeidbarkeit des Irrtums.
Putativnotwehrexzess
und
Doppelirrtum sind also nicht identisch und fallen auch nicht zwangsläufig zusammen. Nicht jeder
Putativnotwehrexzess
ist daher auch ein
Doppelirrtum im Sinne des § 17 S. 1 StGB.
Ist diese Einschätzung so zutreffend?