Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Notwehrexzess, Putativ (§ 33 StGB)

Definition: Notwehrexzess, Putativ (§ 33 StGB)

8. Mai 2025

4 Kommentare

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Was versteht man unter einem „Putativnotwehrexzess“?

Ein Putativnotwehrexzess liegt vor, wenn der Täter sich lediglich subjektiv eine Notwehrlage vorgestellt hat, die aber objektiv zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bestand (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum) und er zudem eine Verteidigung wählt, die selbst in der vorgestellten Notwehrlage das Maß der erforderlichen Verteidigung überschritten hätte.

z.B. die bewaffnete T, die glaubt, eine sich ihm Dunkeln nähernde Gestalt wolle sie vergewaltigen und ohne Vorwarnung schießt. Tatsächlich handelte es sich um eine harmlose Spaziergängerin. Nach h.M. scheidet in einem solchen Fall eine (analoge) Anwendung des § 33 StGB aus. Denn dieser Entschuldigungsgrund knüpfe an das objektive Vorliegen einer Notwehrlage an. Zudem gäbe es für die überzogene Abwehr keinen zuständigen Veranlasser.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief

G0d0fMischief

20.12.2024, 09:52:23

Der

Putativnotwehrexzess

stellt damit einen

Doppelirrtum

dar, der nach

§ 17 StGB

zu lösen ist oder?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

26.12.2024, 02:14:43

Korrekt, die Anwendung der Grundsätze des

ETBI

würde den

Doppelirrtum

andernfalls privilegieren.

KO

Konrad1522

19.2.2025, 17:29:20

Nein, der

Notwehr

exzess stellt mE keinen Irrtum dar. Die Voraussetzungen des

ETBI

liegen schon nicht vor, da vorgestellte

Notwehrhandlung

nicht

erforderlich

ist. Ich würde nach der Ablehnung des

ETBI

auf Rechtfertigungsebene eine analoge Anwendung des § 33 auf Schuldebene diskutieren und ablehnen. Im Ergebnis ist der Täter weder gerechtfertigt noch entschuldigt, § 17 passt hier nicht, auf eine

Vermeidbarkeit

kommt es nicht an

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

20.2.2025, 01:57:53

@[Konrad1522](153272) nächstes Mal informieren… „Nach herrschender Meinung kommen hier die allgemeinen Irrtumsregeln zur Anwendung (

Doppelirrtum

): § 17 sei anzuwenden (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, § 13 Rn. 706; BGH NStZ 2016, 333, 334)“ 🤷🏼‍♂️


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