Definition: Notwehrexzess, Putativ (§ 33 StGB)
8. Mai 2025
4 Kommentare
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Was versteht man unter einem „Putativnotwehrexzess“?
Ein Putativnotwehrexzess liegt vor, wenn der Täter sich lediglich subjektiv eine Notwehrlage vorgestellt hat, die aber objektiv zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bestand (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum) und er zudem eine Verteidigung wählt, die selbst in der vorgestellten Notwehrlage das Maß der erforderlichen Verteidigung überschritten hätte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
20.12.2024, 09:52:23
ehemalige:r Nutzer:in
26.12.2024, 02:14:43
Konrad1522
19.2.2025, 17:29:20
Nein, der
Notwehrexzess stellt mE keinen Irrtum dar. Die Voraussetzungen des
ETBIliegen schon nicht vor, da vorgestellte
Notwehrhandlungnicht
erforderlichist. Ich würde nach der Ablehnung des
ETBIauf Rechtfertigungsebene eine analoge Anwendung des § 33 auf Schuldebene diskutieren und ablehnen. Im Ergebnis ist der Täter weder gerechtfertigt noch entschuldigt, § 17 passt hier nicht, auf eine
Vermeidbarkeitkommt es nicht an
ehemalige:r Nutzer:in
20.2.2025, 01:57:53
@[Konrad1522](153272) nächstes Mal informieren… „Nach herrschender Meinung kommen hier die allgemeinen Irrtumsregeln zur Anwendung (
Doppelirrtum): § 17 sei anzuwenden (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, § 13 Rn. 706; BGH NStZ 2016, 333, 334)“ 🤷🏼♂️