Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Abstrakte Normenkontrolle
Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)
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Definition: Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)
10. März 2026
11 Kommentare
Der Begriff des „objektiven Klarstellungsinteresses“ als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der abstrakten Normenkontrolle wird negativ bestimmt. Wann besteht kein objektives Klarstellungsinteresse?
Das Klarstellungsinteresse entfällt nur ausnahmsweise, wenn von dem Antragsgegenstand unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kristin
24.2.2026, 14:46:00
Muss
das objektive Klarstellungsinteresse immer in den
Zulässigkeitsvoraussetzungender abstrakten
Normenkontrolleerwähnt werden oder lediglich wenn es problematisch ist?
Foxxy
24.2.2026, 14:49:42
Kurz:
Ja, in der Klausur solltest du
das objektive Klarstellungsinteresse knapp ansprechen und regelmäßig be
jahen; es wird durch den Antragsgrund indiziert. Ausführlich problematisieren musst du es nur, wenn sich die Norm erledigt hat. Kein
objektives Klarstellungsinteressebesteht nur ausnahmsweise, wenn von der angegriffenen Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt noch rechtliche Wirkungen ausgehen können (z.B. vollständige Aufhebung ohne Übergangs-/
Fortwirkungs
regelungen, befristetes Gesetz ersatzlos abgelaufen ohne Nachwirkungen, nie in Kraft getretene Norm). Ein subjektives Interesse des Antragstellers ist unerheblich.
