Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Abstrakte Normenkontrolle
Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)
Definition: Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)
7. Februar 2026
8 Kommentare
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Der Begriff des „objektiven Klarstellungsinteresses“ als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der abstrakten Normenkontrolle wird negativ bestimmt. Wann besteht kein objektives Klarstellungsinteresse?
Das Klarstellungsinteresse entfällt nur ausnahmsweise, wenn von dem Antragsgegenstand unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann
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