Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Abstrakte Normenkontrolle

Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)

Definition: Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)

7. Februar 2026

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Der Begriff des „objektiven Klarstellungsinteresses“ als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der abstrakten Normenkontrolle wird negativ bestimmt. Wann besteht kein objektives Klarstellungsinteresse?

Das Klarstellungsinteresse entfällt nur ausnahmsweise, wenn von dem Antragsgegenstand unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann

Als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung bedarf es bei der abstrakten Normenkontrolle eines objektiven Klarstellungsinteresses. Dieses wird durch das Vorliegen des Antragsgrundes indiziert. Es entfällt nur, wenn von dem Antragsgegenstand unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann.
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