Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Abstrakte Normenkontrolle

Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)

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Definition: Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)

10. März 2026

11 Kommentare


Der Begriff des „objektiven Klarstellungsinteresses“ als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der abstrakten Normenkontrolle wird negativ bestimmt. Wann besteht kein objektives Klarstellungsinteresse?

Das Klarstellungsinteresse entfällt nur ausnahmsweise, wenn von dem Antragsgegenstand unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann

Als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung bedarf es bei der abstrakten Normenkontrolle eines objektiven Klarstellungsinteresses. Dieses wird durch das Vorliegen des Antragsgrundes indiziert. Es entfällt nur, wenn von dem Antragsgegenstand unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann. Beispielsfälle für diese Ausnahmen schauen wir uns in dieser Lerneinheit an!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KR

Kristin

24.2.2026, 14:46:00

Muss

da

s objektive Klarstellungsinteresse immer in den

Zulässigkeitsvoraussetzungen

der abstrakten

Normenkontrolle

erwähnt werden oder lediglich wenn es problematisch ist?

Foxxy

Foxxy

24.2.2026, 14:49:42

Kurz:

Ja

, in der Klausur solltest du

da

s objektive Klarstellungsinteresse knapp ansprechen und regelmäßig be

ja

hen; es wird durch den Antragsgrund indiziert. Ausführlich problematisieren musst du es nur, wenn sich die Norm erledigt hat. Kein

objektives Klarstellungsinteresse

besteht nur ausnahmsweise, wenn von der angegriffenen Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt noch rechtliche Wirkungen ausgehen können (z.B. vollständige Aufhebung ohne Übergangs-/

Fortwirkung

s

regelung

en, befristetes Gesetz ersatzlos abgelaufen ohne Nachwirkungen, nie in Kraft getretene Norm). Ein subjektives Interesse des Antragstellers ist unerheblich.


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