Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Abstrakte Normenkontrolle
Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)
4,6 ★ (542 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definition: Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)
9. Mai 2026
12 Kommentare
Der Begriff des „objektiven Klarstellungsinteresses“ als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der abstrakten Normenkontrolle wird negativ bestimmt. Wann besteht kein objektives Klarstellungsinteresse?
Das Klarstellungsinteresse entfällt nur ausnahmsweise, wenn von dem Antragsgegenstand unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kristin
24.2.2026, 14:46:00
Muss das objektive Klarstellungsinteresse immer in den Zulässigkeitsvoraussetzungen der abstrakten Normenkontrolle erwähnt werden oder lediglich wenn es problematisch ist?
Foxxy
24.2.2026, 14:49:42
Kurz:
Ja, in der Klausur solltest du das objektive Klarstellungsinteresse knapp ansprechen und regelmäßig be
jahen; es wird durch den Antragsgrund indiziert. Ausführlich problematisieren musst du es nur, wenn sich die Norm erledigt hat. Kein
objektives Klarstellungsinteressebesteht nur ausnahmsweise, wenn von der angegriffenen Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt noch rechtliche Wirkungen ausgehen können (z.B. vollständige Aufhebung ohne Übergangs-/
Fortwirkungsregelungen, be
fristetes Gesetz ersatzlos abgelaufen ohne Nachwirkungen, nie in Kraft getretene Norm). Ein subjektives Interesse des Antragstellers ist unerheblich.
Linne Hempel
9.3.2026, 15:04:17
Hallo @[Kristin](310206), danke für Deine Frage. Nein, das objektive Klarstellungsinteresse (bzw. das allgemeine
Rechtsschutzbedürfnis) musst Du nicht immer erwähnen. Vielmehr musst Du es nur dann ansprechen, wenn es nach dem Sachverhalt problematisch erscheint. Je nachdem, wie viel Zeit Du hast, kannst Du auch auf „Nummer Sicher“ gehen und Vorliegen durch einen einfachen Satz feststellen. Beispiel: „Anhaltspunkte dafür, dass das durch das Vorliegen der Beschwerdebefugnis indizierte objektive Klarstellungsinteresse hier nicht vorliegt, sind nicht ersichtlich." So zeigst Du zum einen Systemverständnis und auch, dass Du den Prüfungspunkt nicht nur vergessen hast. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Liebe Grüße Linne - für das Jurafuchs-Team
