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Wiederholung / Definitionen
Vollstreckungserinnerung: Statthaftigkeit (§ 766 ZPO)
Definition: Vollstreckungserinnerung: Statthaftigkeit (§ 766 ZPO)
22. Februar 2025
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Wann ist eine Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) statthaft?
Eine Vollstreckungserinnerung ist einerseits statthaft, wenn der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter gegen eine Vollstreckungsmaßnahme mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht (§ 766 Abs. 1 ZPO). Für den Vollstreckungsgläubiger ist sie statthaft, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß auszuführen (§ 766 Abs. 2 Alt. 1, 2 ZPO).
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