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Definition: Vollstreckungserinnerung: Statthaftigkeit (§ 766 ZPO)

18. April 2026

5 Kommentare


Wann ist eine Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) statthaft?

Eine Vollstreckungserinnerung ist einerseits statthaft, wenn der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter gegen eine Vollstreckungsmaßnahme mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht (§ 766 Abs. 1 ZPO). Für den Vollstreckungsgläubiger ist sie statthaft, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß auszuführen (§ 766 Abs. 2 Alt. 1, 2 ZPO).

Die Statthaftigkeit einer Vollstreckungserinnerung des Vollstreckungsgläubigers (= „Gläubigererinnerung“) ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 766 Abs. 2 Alt. 1, 2 ZPO. Anders verhält es sich bei einer Vollstreckungserinnerung des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten (= „Schuldnererinnerung/Dritterinnerung“). Diesbezüglich ist der Wortlaut des § 766 Abs. 1 ZPO etwas ungenau und auch im Thomas/Putzo fällt das wichtige Stichwort „Rüge der Verletzung formellen Rechts“ nicht. (Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 766 RdNr. 15ff.).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

2.9.2025, 18:54:31

Kommt das öfter vor, dass ein Gerichtsvollzieher sich weigert, eine Vollstreckung auszuführen?

Foxxy

Foxxy

2.9.2025, 18:54:36

Das kommt zwar vor, ist aber eher selten. Meist lehnt der Gerichtsvollzieher einen Auftrag ab, wenn offensichtliche Vollstreckungshindernisse bestehen, zum Beispiel wenn der Titel nicht vollstreckbar ist oder der

Schuld

ner nicht auffindbar ist. In solchen Fällen kannst du als Gläubiger mit der

Vollstreckungserinnerung

nach § 766 Abs. 2 ZPO dagegen vorgehen. In der Praxis passiert das aber nicht allzu häufig.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.9.2025, 09:36:16

Hallo @[DeliktusMaximus](178154), wie Foxxy richtig sagt, geschieht das in der Praxis in aller Regel nicht grundlos, sondern weil der Gerichtsvollzieher die konkret beauftragte

Vollstreckungshandlung

für unzulässig hält. Diese Entscheidung soll mittels der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO überprüfbar sein, wobei die Erinnerung natürlich nur begründet ist, wenn die Einschätzung des Gerichtsvollziehers falsch und die Vollstreckung in Wahrheit zulässig ist. Wenn also, wie im Beispiel von Foxxy der Titel bereits offensichtlich nicht vollstreckbar ist, wird es auch mit einer erfolgreichen

Vollstreckungserinnerung

wohl schwierig. Statthaft ist diese aber auch in dem Fall. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team