Definition: Vollstreckungserinnerung: Statthaftigkeit (§ 766 ZPO)

22. Februar 2025

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Wann ist eine Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) statthaft?

Eine Vollstreckungserinnerung ist einerseits statthaft, wenn der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter gegen eine Vollstreckungsmaßnahme mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht (§ 766 Abs. 1 ZPO). Für den Vollstreckungsgläubiger ist sie statthaft, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß auszuführen (§ 766 Abs. 2 Alt. 1, 2 ZPO).

Die Statthaftigkeit einer Vollstreckungserinnerung des Vollstreckungsgläubigers (= „Gläubigererinnerung“) ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 766 Abs. 2 Alt. 1, 2 ZPO. Anders verhält es sich bei einer Vollstreckungserinnerung des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten (= „Schuldnererinnerung/Dritterinnerung“). Diesbezüglich ist der Wortlaut des § 766 Abs. 1 ZPO etwas ungenau und auch im Thomas/Putzo fällt das wichtige Stichwort „Rüge der Verletzung formellen Rechts“ nicht. (Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 766 RdNr. 15ff.).
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