Zuständigkeit / Form / Frist
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G - wohnhaft in Frankfurt - verklagt S, die in München wohnt, erfolgreich auf Herausgabe eines Ferrari. G beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung, doch dieser weigert sich und will die Zwangsvollstreckung nicht durchführen.
Einordnung des Falls
Zuständigkeit / Form / Frist
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafter Rechtsbehelf für G ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
Genau, so ist das!
2. Für die Vollstreckungserinnerung des G ist das Amtsgericht Frankfurt zuständig.
Nein, das trifft nicht zu!
3. G muss die Erinnerung innerhalb von 2 Wochen nach der Weigerung des Z einlegen.
Nein!
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Hamburger Michel
28.11.2020, 15:02:43
Bezüglich § 20 Nr. 17 RPflG müsste auf den Rechtspfleger verwiesen werden.
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Eigentum verpflichtet 🏔️
30.11.2020, 01:35:10
Hey Michel, nach § 20 Nr. 17 S. 2 bliebt dem Richter die Entscheidung nach § 766 ZPO vorbehalten ;)
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Hamburger Michel
1.12.2020, 08:55:52
Hey Eigentum verpflichtet, vielen Dank für den Hinweis! 🙂 Habe die Norm an der Stelle zu schnell überflogen. 🙈 Vielleicht kann man das noch in einem Halbsatz in der Antwort erwähnen, um das deutlich zu machen?