Zuständigkeit / Form / Frist

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G - wohnhaft in Frankfurt - verklagt S, die in München wohnt, erfolgreich auf Herausgabe eines Ferrari. G beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung, doch dieser weigert sich und will die Zwangsvollstreckung nicht durchführen.

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Einordnung des Falls

Zuständigkeit / Form / Frist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthafter Rechtsbehelf für G ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Erinnerungsbefugnis, (3) Zuständigkeit des Gerichts, (4) Form, (5) Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 2 ZPO), wenn sich der Gerichtsvollzieher weigert, den Vollstreckungsauftrag zu übernehmen. Richtiger Rechtsbehelf, um gegen die Weigerung vorzugehen und Z dazu zu zwingen, die Vollstreckung vorzunehmen, ist also die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 2 ZPO).
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2. Für die Vollstreckungserinnerung des G ist das Amtsgericht Frankfurt zuständig.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 766 Abs. 1, 764 Abs. 2, 802 ZPO. Danach ist das Vollstreckungsgericht für die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung ausschließlich zuständig. Das Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll (§ 764 Abs. 2 ZPO). Das ist der Ort, an dem die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt wird. Das ist bei S in München. Dementsprechend ist nicht das Amtsgericht Frankfurt, sondern das Amtsgericht München für die Erinnerung des G zuständig. Das Amtsgericht entscheidet durch den Richter (vgl. § 20 Nr. 17 S. 2 RPflG).

3. G muss die Erinnerung innerhalb von 2 Wochen nach der Weigerung des Z einlegen.

Nein!

Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist nicht fristgebunden. Zwar gelten die Formvorschriften der sofortigen Beschwerde (§ 569 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) für die Erinnerung analog. Die zweiwöchige Frist des § 569 Abs. 1 ZPO ist aber nicht - auch nicht entsprechend - auf die Erinnerung anwendbar. Zeitlich ist die Erinnerung nur begrenzt durch die Dauer der Zwangsvollstreckung und durch die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. G ist an keine Frist gebunden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Hamburger Michel

Hamburger Michel

28.11.2020, 15:02:43

Bezüglich § 20 Nr. 17 RPflG müsste auf den Rechtspfleger verwiesen werden.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

30.11.2020, 01:35:10

Hey Michel, nach § 20 Nr. 17 S. 2 bliebt dem Richter die Entscheidung nach § 766 ZPO vorbehalten ;)

Hamburger Michel

Hamburger Michel

1.12.2020, 08:55:52

Hey Eigentum verpflichtet, vielen Dank für den Hinweis! 🙂 Habe die Norm an der Stelle zu schnell überflogen. 🙈 Vielleicht kann man das noch in einem Halbsatz in der Antwort erwähnen, um das deutlich zu machen?


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