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Definition: Gesundheitsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB)
7. Mai 2026
2 Kommentare
Was ist eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB?
Eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung der Funktion der inneren Lebensvorgänge.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rigoletto
13.2.2026, 12:22:40
Wieso soll „(zumindest jeder negative/ungewollte) Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit“ eine falsche Definition sein? @Foxxy?
Foxxy
13.2.2026, 12:23:24
Kurzdefinition: Gesundheitsverletzung i.S.d.
§ 823Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung der Funktion der inneren Lebensvorgänge (auch psychisch, aber nur bei pathologisch fassbarem Krankheitswert). Warum deine Definition falsch ist: - „Ungewollt/negativ“ ist tatbestandlich irrelevant; Einwilligung betrifft nur die Rechtswidrigkeit (z.B. OP: tatbestandlich
ja, aber gerechtfertigt). - „
Körperliche Unversehrtheit“ betrifft das Rechtsgut Körper (Substanz/Integrität) und ist von Gesundheit zu trennen. - Gesundheitsverletzungen können ohne körperlichen Eingriff vorliegen (z.B.
Schockschadenmit Krankheitswert, lärmbedingter Hörsturz), umgekehrt gibt es körperliche Eingriffe ohne Gesundheitsbeeinträchtigung (z.B. Abschneiden von Haaren).
