Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Gesundheitsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB)

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Definition: Gesundheitsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB)

7. Mai 2026

2 Kommentare


Was ist eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB?

Eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung der Funktion der inneren Lebensvorgänge.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rigoletto

Rigoletto

13.2.2026, 12:22:40

Wieso soll „(zumindest jeder negative/ungewollte) Eingriff in die

körperliche Unversehrtheit

“ eine falsche Definition sein? @Foxxy?

Foxxy

Foxxy

13.2.2026, 12:23:24

Kurzdefinition: Gesundheitsverletzung i.S.d.

§ 823

Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung der Funktion der inneren Lebensvorgänge (auch psychisch, aber nur bei pathologisch fassbarem Krankheitswert). Warum deine Definition falsch ist: - „Ungewollt/negativ“ ist tatbestandlich irrelevant; Einwilligung betrifft nur die Rechtswidrigkeit (z.B. OP: tatbestandlich

ja

, aber gerechtfertigt). - „

Körperliche Unversehrtheit

“ betrifft das Rechtsgut Körper (Substanz/Integrität) und ist von Gesundheit zu trennen. - Gesundheitsverletzungen können ohne körperlichen Eingriff vorliegen (z.B.

Schockschaden

mit Krankheitswert, lärmbedingter Hörsturz), umgekehrt gibt es körperliche Eingriffe ohne Gesundheitsbeeinträchtigung (z.B. Abschneiden von Haaren).