Definition: Wahlschuld (§ 262 BGB)
Was versteht man unter einer „Wahlschuld“ (§ 262 BGB)?
Eine Wahlschuld ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Schuldner mehrere verschiedene Leistungen dergestalt schuldet, dass er nur die eine oder die andere Leistung zu bewirken hat.
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