Definition: Wahlschuld (§ 262 BGB)

21. November 2024

4,9(927 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einer „Wahlschuld“ (§ 262 BGB)?

Eine Wahlschuld ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Schuldner mehrere verschiedene Leistungen dergestalt schuldet, dass er nur die eine oder die andere Leistung zu bewirken hat.

Im Unterschied zur Gattungsschuld, die sich von Anfang an nur auf eine (gattungsmäßig) bestimmte Leistung beschränkt, sind von der Wahlschuld unterschiedliche Leistungen erfasst. Erst mit der Ausübung des Wahlrechts auf die gewählte beschränkt. Im Zweifel steht dem Schuldner das Wahlrecht zu (§ 262 Abs. 1 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen