4,9(2.840 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Wahlschuld (§ 262 BGB)

7. April 2026

2 Kommentare


Was versteht man unter einer „Wahlschuld“ (§ 262 BGB)?

Eine Wahlschuld ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Schuldner mehrere verschiedene Leistungen dergestalt schuldet, dass er nur die eine oder die andere Leistung zu bewirken hat.

Im Unterschied zur Gattungsschuld, die sich von Anfang an nur auf eine (gattungsmäßig) bestimmte Leistung beschränkt, sind von der Wahlschuld unterschiedliche Leistungen erfasst. Erst mit der Ausübung des Wahlrechts auf die gewählte beschränkt. Im Zweifel steht dem Schuldner das Wahlrecht zu (§ 262 Abs. 1 BGB).

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!