Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Rohes Misshandeln (§ 225 Abs. 1 StGB)
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Definition: Rohes Misshandeln (§ 225 Abs. 1 StGB)
17. Mai 2026
4 Kommentare
Definiere den Begriff „Rohes Misshandeln“ (§ 225 Abs. 1 StGB):
Rohes Misshandeln setzt eine gefühllose, fremdes Leiden missachtende Gesinnung voraus
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
13.8.2021, 22:21:39
Ist dann die Misshandlung im obj. TB zu prüfen und „roh“ im subjektiven?
Lukas_Mengestu
18.11.2021, 11:07:21
Hallo ri, in der Tat enthält "rohes Misshandeln" zwei Elemente. Auf objektiver Seite kann man die Erheblichkeit der Misshandlung nennen und im subjektiven Tatbestand die Gefühllosigkeit behandeln (vgl. Hardtung, in: MüKo-StGB, 4.A. 2021, § 225 RdNr. 17 ff.; 27). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
Beni
9.2.2026, 14:50:01
Wird hier nicht nur die subjektive Seite definiert und die objektive Komponente fehlt?
Moritz
22.3.2026, 00:18:34
Dem würde ich mich anschließen. Die "rohe" Misshandlung verlangt auf objektiver Tatseite zusätzlich, dass die Misshandlung "erheblich" ist (Hardtung in: MüKo-StGB, § 225 Rn. 17 f.) Zudem könnte man als Ergänzungshinweis erwähnen, dass es umstritten ist, ob damit nur eine körperliche oder auch seelische Misshandlungen umfasst sind.
