Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Rohes Misshandeln (§ 225 Abs. 1 StGB)
Definition: Rohes Misshandeln (§ 225 Abs. 1 StGB)
4. Juni 2025
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Definiere den Begriff „Rohes Misshandeln“ (§ 225 Abs. 1 StGB):
Rohes Misshandeln setzt eine gefühllose, fremdes Leiden missachtende Gesinnung voraus
Fundstellen
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