Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Unechte technische Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 StGB)
Definition: Unechte technische Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 StGB)
22. Februar 2025
4 Kommentare
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Wann ist eine technische Aufzeichnung "unecht" (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Eine technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, Resultat eines selbsttätigen Aufzeichnungsvorgangs zu sein, der unbeeinflusst und frei von Störungen ablief.
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