Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Freiheitsberaubung auf andere Weise (§ 239 Abs. 1 StGB)
Definition: Freiheitsberaubung auf andere Weise (§ 239 Abs. 1 StGB)
19. April 2025
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Was versteht man unter „Freiheitsberaubung auf andere Weise“ (§ 239 Abs. 1 StGB)?
Die Freiheitsberaubung „auf andere Weise“ umfasst jedes Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung vollständig verhindert wird.
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