Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Freiheitsberaubung auf andere Weise (§ 239 Abs. 1 StGB)
Definition: Freiheitsberaubung auf andere Weise (§ 239 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Freiheitsberaubung auf andere Weise“ (§ 239 Abs. 1 StGB)?
Die Freiheitsberaubung „auf andere Weise“ umfasst jedes Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung vollständig verhindert wird.
Als Tatmittel kommt alles, was tauglich ist, einem anderen die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen, in Betracht. Bsp.: Fesseln, Betäuben, Festhalten und Einkesseln (MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. A. 2021, § 239 RdNr. 27).
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