Definition: Verwenden (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Definiere den Begriff „Verwenden“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB):
Das Verwenden erfasst nicht nur Verfügungen über den Gegenstand, sondern nach h. M. auch den bestimmungsgemäßen Gebrauch.
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