Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Verursachungstheorie
Definition: Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Verursachungstheorie
Definiere den Begriff „Bestimmen zur Tat“ nach der Verursachungstheorie (§ 26 StGB):
Nach einer Mindermeinung in der Lit. reicht die bloße Verursachung des fremden Tatentschlusses (sog. „Verursachungstheorie“) für das Bestimmen aus. Dafür genüge das Schaffen objektiver Tatanreize.
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