Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)

Leistungsgefahr & Gegenleistungsgefahr (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)

Definition: Leistungsgefahr & Gegenleistungsgefahr (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)


Wann spricht man von „Leistungsgefahr und Gegenleistungsgefahr“ (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)?

Der Begriff der Leistungsgefahr betrifft die Frage, ob bei einer zufälligen Erschwerung der Leistung, der Schuldner den Mehraufwand zu erbringen hat oder der Gläubiger sein Forderungsrecht ganz oder teilweise verliert. Der Begriff der Gegenleistungsgefahr betrifft die Frage, ob die Gegenleistung im Falle des (zufälligen) Untergangs des Leistungsgegenstandes erbracht werden muss (idR Geldzahlung).

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