Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Leistungsgefahr & Gegenleistungsgefahr (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)
Definition: Leistungsgefahr & Gegenleistungsgefahr (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)
3. Juli 2025
5 Kommentare
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Was bedeutet der Begriff der „Leistungsgefahr“ und der „Gegenleistungsgefahr“ (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)?
Der Begriff der Leistungsgefahr betrifft die Frage, ob bei einer zufälligen Erschwerung der Leistung der Schuldner den Mehraufwand zu erbringen hat oder der Gläubiger sein Forderungsrecht ganz oder teilweise verliert. Der Begriff der Gegenleistungsgefahr betrifft die Frage, ob die Gegenleistung im Falle des (zufälligen) Untergangs des Leistungsgegenstandes erbracht werden muss (i.d.R. Geldzahlung).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
9.12.2023, 13:40:01
Zum Verständnis wie auch zum kontextorientierten Lernen, wäre es sinnvoll hier in einem Erklärungstext den Übergang der jeweiligen Gefahr und seine Folgen näher zu erläutern.
Leo Lee
9.12.2023, 16:56:38
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man hier auch „tiefer graben“ und gleich auch Erklärungen und Erläuterungen hinzufügen. Allerdings ist Ziel dieser Aufgabe, die Definitionen vor Augen zu führen. Wenn jetzt – wenngleich zwecks kontextorientierten Lernens – ein Erklärungstext hinzugefügt würde, mag man die Vollständigkeit damit fördern. Jedoch würde dies passieren auf Kosten der Übersichtlichkeit, zumal wir auch die Fälle zu diesem Themenkreis haben, die diese Definition bzw. dieses Konzept „kontextualisieren“ sollen. Deshalb bitten wir dich soweit um Verständnis, also hier erstmal nur die Definition „erklärt wird“ und die Kontextualisierung sodann bei den fallorientierten Aufgaben erfolgt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

schwemmely
31.3.2025, 10:29:57
Ich wollte mal zum Verständnis nachfragen, ob ich das falsch verstanden habe, oder ob der KI mir das falsch angestrichen hat: Ich bin irgendwie etwas verwirrt, weil ich dauernd was anderes lese... Die
Leistungsgefahrbeschreibt das Risiko, dass die Leistung nicht mehr erbracht werden kann und somit der Gläubiger seine Forderung verliert. 1. d.h. dass der Gläubiger STETS die
Leistungsgefahrträgt, denn nur er kann rufen: Gefahr für meine Leistung! 2. somit beschreibt
Leistungsgefahrnicht, dass wenn z.B. keine
Konkretisierungeingetreten ist bei einer
Gattungsschuld, der
Schuldner nochmal leisten muss...sondern NUR, dass der Gläubiger seine Leistung eben bekommt oder nicht/seine Forderung noch geltend machen kann oder nicht... (ich dachte nämlich erst auch, dass wenn der
Schuldner nochmal leisten muss, er doch die
Leistungsgefahrträgt, aber das ist es gerade nicht?) Aber da treffe ich dauernd auf widersprüchliche Aussagen... Könnte da jemand Licht ins Dunkel bringen? :)) LG
Lt. Maverick
20.4.2025, 21:13:02
stellt plump darauf ab, wer das Risiko des zufälligen Untergangs der Leistung trägt. Versuch dir das einmal vorzustellen: V und K schließen einen
Kaufvertragab. V
schuldet die Übergabe und
Übereignungeines Rings (
Gattungsschuld). Der V trägt die
Leistungsgefahr, denn der Ring befindet sich in seinem Machtbereich, er hat die Zugriffsmöglichkeit und
Verfügungsgewalt, dann soll er dafür auch das Risiko und Schicksal des Rings tragen. Geht jetzt der Ring nach
Kaufvertragsabschluss, aber vor
Konkretisierung, infolge eines Einbruchs unter, wäre es nicht sachgerecht dem K die Leistung zu verweigern. Schließlich kann der V sowieso noch leisten, ist eine
Gattungsschuld. Was ist die Folge? Der V hat einen Ring verloren, muss einen neuen Ring leisten, erhält aber nur einmal den Kaufpreis. Wirtschaftlich ein Verlustgeschäft für ihn, wenn der Ring z.B. zwischenzeitlich teurer im Einkauf geworden ist. Jetzt gibt es aber den Gefahrübergang: Dieser regelt, wann das Risiko des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergeht. - z.B. durch
Konkretisierung(
§ 243 II BGB), Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) Ist ja nicht sachgerecht dem Verkäufer dauerhaft das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs aufzubürden. Wäre im o.g. Beispiel vor dem Diebstahl z.B.
Konkretisierungeingetreten, müsste V nicht mehr leisten nach § 275 I BGB, da der K ab
Konkretisierungnunmehr die
Leistungsgefahrträgt.
Leistungsgefahrbeim
Schuldner: Er muss nochmal leisten.
Leistungsgefahrbeim Gläubiger: Er verliert seinen Anspruch. Die
Gegenleistungsgefahr(= Preisgefahr) regelt indes, ob der Gläubiger noch die Gegenleistung erbringen muss. Die Preisgefahr trägt der Verkäufer, denn muss er nach §
275 BGBnicht mehr leisten, so ist der Käufer von seiner Zahlungspflicht befreit (§ 326 I S. 1 BGB). Aber auch bei der
Gegenleistungsgefahrgibt es einen Gefahrübergang: z.B. beim Annahmeverzug. Dann trägt der Käufer die Gefahr den Kaufpreis zu entrichten, ohne eine Leistung dafür zu erhalten.
Gegenleistungsgefahrbeim
Schuldner: Kein
Geld, weil keine Ware.
Gegenleistungsgefahrbeim Gläubiger: Kein Ware, aber trotzdem Zahlung.

schwemmely
22.4.2025, 09:26:01
Vielen Dank! jetzt ist es klar :)