Leistungsgefahr stellt plump darauf ab, wer das Risiko des zufälligen Untergangs der Leistung trägt. Versuch dir das einmal vorzustellen:
V und K schließen einen Kaufvertrag ab. V schuldet die Übergabe und
Übereignung eines Rings (
Gattungsschuld). Der V trägt die
Leistungsgefahr, denn der Ring befindet sich in seinem Machtbereich, er hat die Zugriffsmöglichkeit und Verfügungsgewalt, dann soll er dafür auch das Risiko und Schicksal des Rings tragen. Geht jetzt der Ring nach Kaufvertragsa
bschluss, aber vor
Konkretisierung, infolge eines Einbruchs unter, wäre es nicht sachgerecht dem K die Leistung zu verweigern. Schließlich kann der V sowieso noch leisten, ist eine
Gattungsschuld.
Was ist die Folge? Der V hat einen Ring verloren, muss einen neuen Ring leisten, erhält aber nur einmal den Kaufpreis. Wirtschaftlich ein Verlustgeschäft für ihn, wenn der Ring z.B. zwischenzeitlich teurer im Einkauf geworden ist.
Jetzt gibt es aber den Gefahrübergang: Dieser regelt, wann das Risiko des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergeht.
- z.B. durch
Konkretisierung (
§ 243 II BGB), Annahme
verzug (§§ 293 ff. BGB)
Ist
ja nicht sachgerecht dem Verkäufer dauerhaft das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs aufzubürden.
Wäre im o.g. Beispiel vor dem Die
bstahl z.B.
Konkretisierung eingetreten, müsste V nicht mehr leisten nach § 275 I BGB, da der K ab
Konkretisierung nunmehr die
Leistungsgefahr trägt.
Leistungsgefahr beim Schuldner: Er muss nochmal leisten.
Leistungsgefahr beim Gläubiger: Er verliert seinen Anspruch.
Die
Gegenleistungsgefahr (= Preisgefahr) regelt indes, ob der Gläubiger noch die Gegenleistung erbringen muss. Die Preisgefahr trägt der Verkäufer, denn muss er nach §
275 BGB nicht mehr leisten, so ist der Käufer von seiner Zahlungspflicht befreit (§ 326 I S. 1 BGB). Aber auch bei der
Gegenleistungsgefahr gibt es einen Gefahrübergang: z.B. beim Annahme
verzug. Dann trägt der Käufer die Gefahr den Kaufpreis zu entrichten, ohne eine Leistung dafür zu erhalten.
Gegenleistungsgefahr beim Schuldner: Kein Geld, weil keine Ware.
Gegenleistungsgefahr beim Gläubiger: Kein Ware, aber trotzdem Zahlung.