Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)

Leistungsgefahr & Gegenleistungsgefahr (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)

Definition: Leistungsgefahr & Gegenleistungsgefahr (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)

3. Juli 2025

5 Kommentare

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Was bedeutet der Begriff der „Leistungsgefahr“ und der „Gegenleistungsgefahr“ (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)?

Der Begriff der Leistungsgefahr betrifft die Frage, ob bei einer zufälligen Erschwerung der Leistung der Schuldner den Mehraufwand zu erbringen hat oder der Gläubiger sein Forderungsrecht ganz oder teilweise verliert. Der Begriff der Gegenleistungsgefahr betrifft die Frage, ob die Gegenleistung im Falle des (zufälligen) Untergangs des Leistungsgegenstandes erbracht werden muss (i.d.R. Geldzahlung).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

9.12.2023, 13:40:01

Zum Verständnis wie auch zum kontextorientierten Lernen, wäre es sinnvoll hier in einem Erklärungstext den Übergang der jeweiligen Gefahr und seine Folgen näher zu erläutern.

LELEE

Leo Lee

9.12.2023, 16:56:38

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man hier auch „tiefer graben“ und gleich auch Erklärungen und Erläuterungen hinzufügen. Allerdings ist Ziel dieser Aufgabe, die Definitionen vor Augen zu führen. Wenn jetzt – wenngleich zwecks kontextorientierten Lernens – ein Erklärungstext hinzugefügt würde, mag man die Vollständigkeit damit fördern. Jedoch würde dies passieren auf Kosten der Übersichtlichkeit, zumal wir auch die Fälle zu diesem Themenkreis haben, die diese Definition bzw. dieses Konzept „kontextualisieren“ sollen. Deshalb bitten wir dich soweit um Verständnis, also hier erstmal nur die Definition „erklärt wird“ und die Kontextualisierung sodann bei den fallorientierten Aufgaben erfolgt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

schwemmely

schwemmely

31.3.2025, 10:29:57

Ich wollte mal zum Verständnis nachfragen, ob ich das falsch verstanden habe, oder ob der KI mir das falsch angestrichen hat: Ich bin irgendwie etwas verwirrt, weil ich dauernd was anderes lese... Die

Leistungsgefahr

beschreibt das Risiko, dass die Leistung nicht mehr erbracht werden kann und somit der Gläubiger seine Forderung verliert. 1. d.h. dass der Gläubiger STETS die

Leistungsgefahr

trägt, denn nur er kann rufen: Gefahr für meine Leistung! 2. somit beschreibt

Leistungsgefahr

nicht, dass wenn z.B. keine

Konkretisierung

eingetreten ist bei einer

Gattungsschuld

, der

Schuld

ner nochmal leisten muss...sondern NUR, dass der Gläubiger seine Leistung eben bekommt oder nicht/seine Forderung noch geltend machen kann oder nicht... (ich dachte nämlich erst auch, dass wenn der

Schuld

ner nochmal leisten muss, er doch die

Leistungsgefahr

trägt, aber das ist es gerade nicht?) Aber da treffe ich dauernd auf widersprüchliche Aussagen... Könnte da jemand Licht ins Dunkel bringen? :)) LG

LMA

Lt. Maverick

20.4.2025, 21:13:02

Leistungsgefahr

stellt plump darauf ab, wer das Risiko des zufälligen Untergangs der Leistung trägt. Versuch dir das einmal vorzustellen: V und K schließen einen

Kaufvertrag

ab. V

schuld

et die Übergabe und

Übereignung

eines Rings (

Gattungsschuld

). Der V trägt die

Leistungsgefahr

, denn der Ring befindet sich in seinem Machtbereich, er hat die Zugriffsmöglichkeit und

Verfügungsgewalt

, dann soll er dafür auch das Risiko und Schicksal des Rings tragen. Geht jetzt der Ring nach

Kaufvertrag

sabschluss, aber vor

Konkretisierung

, infolge eines Einbruchs unter, wäre es nicht sachgerecht dem K die Leistung zu verweigern. Schließlich kann der V sowieso noch leisten, ist eine

Gattungsschuld

. Was ist die Folge? Der V hat einen Ring verloren, muss einen neuen Ring leisten, erhält aber nur einmal den Kaufpreis. Wirtschaftlich ein Verlustgeschäft für ihn, wenn der Ring z.B. zwischenzeitlich teurer im Einkauf geworden ist. Jetzt gibt es aber den Gefahrübergang: Dieser regelt, wann das Risiko des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergeht. - z.B. durch

Konkretisierung

(

§ 243 II BGB

), Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) Ist ja nicht sachgerecht dem Verkäufer dauerhaft das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs aufzubürden. Wäre im o.g. Beispiel vor dem Diebstahl z.B.

Konkretisierung

eingetreten, müsste V nicht mehr leisten nach § 275 I BGB, da der K ab

Konkretisierung

nunmehr die

Leistungsgefahr

trägt.

Leistungsgefahr

beim

Schuld

ner: Er muss nochmal leisten.

Leistungsgefahr

beim Gläubiger: Er verliert seinen Anspruch. Die

Gegenleistungsgefahr

(= Preisgefahr) regelt indes, ob der Gläubiger noch die Gegenleistung erbringen muss. Die Preisgefahr trägt der Verkäufer, denn muss er nach §

275 BGB

nicht mehr leisten, so ist der Käufer von seiner Zahlungspflicht befreit (§ 326 I S. 1 BGB). Aber auch bei der

Gegenleistungsgefahr

gibt es einen Gefahrübergang: z.B. beim Annahmeverzug. Dann trägt der Käufer die Gefahr den Kaufpreis zu entrichten, ohne eine Leistung dafür zu erhalten.

Gegenleistungsgefahr

beim

Schuld

ner: Kein

Geld

, weil keine Ware.

Gegenleistungsgefahr

beim Gläubiger: Kein Ware, aber trotzdem Zahlung.

schwemmely

schwemmely

22.4.2025, 09:26:01

Vielen Dank! jetzt ist es klar :)


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