Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Leistungsgefahr & Gegenleistungsgefahr (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)
Definition: Leistungsgefahr & Gegenleistungsgefahr (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)
4. April 2025
3 Kommentare
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Was bedeutet der Begriff der „Leistungsgefahr“ und der „Gegenleistungsgefahr“ (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)?
Der Begriff der Leistungsgefahr betrifft die Frage, ob bei einer zufälligen Erschwerung der Leistung, der Schuldner den Mehraufwand zu erbringen hat oder der Gläubiger sein Forderungsrecht ganz oder teilweise verliert. Der Begriff der Gegenleistungsgefahr betrifft die Frage, ob die Gegenleistung im Falle des (zufälligen) Untergangs des Leistungsgegenstandes erbracht werden muss (idR Geldzahlung).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
9.12.2023, 13:40:01
Zum Verständnis wie auch zum kontextorientierten Lernen, wäre es sinnvoll hier in einem Erklärungstext den Übergang der jeweiligen Gefahr und seine Folgen näher zu erläutern.
Leo Lee
9.12.2023, 16:56:38
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man hier auch „tiefer graben“ und gleich auch Erklärungen und Erläuterungen hinzufügen. Allerdings ist Ziel dieser Aufgabe, die Definitionen vor Augen zu führen. Wenn jetzt – wenngleich zwecks kontextorientierten Lernens – ein Erklärungstext hinzugefügt würde, mag man die Vollständigkeit damit fördern. Jedoch würde dies passieren auf Kosten der Übersichtlichkeit, zumal wir auch die Fälle zu diesem Themenkreis haben, die diese Definition bzw. dieses Konzept „kontextualisieren“ sollen. Deshalb bitten wir dich soweit um Verständnis, also hier erstmal nur die Definition „erklärt wird“ und die Kontextualisierung sodann bei den fallorientierten Aufgaben erfolgt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

schwemmely
31.3.2025, 10:29:57
Ich wollte mal zum Verständnis nachfragen, ob ich das falsch verstanden habe, oder ob der KI mir das falsch angestrichen hat: Ich bin irgendwie etwas verwirrt, weil ich dauernd was anderes lese... Die
Leistungsgefahrbeschreibt das Risiko, dass die Leistung nicht mehr erbracht werden kann und somit der Gläubiger seine Forderung verliert. 1. d.h. dass der Gläubiger STETS die
Leistungsgefahrträgt, denn nur er kann rufen: Gefahr für meine Leistung! 2. somit beschreibt
Leistungsgefahrnicht, dass wenn z.B. keine Konkretisierung eingetreten ist bei einer Gattungsschuld, der Schuldner nochmal leisten muss...sondern NUR, dass der Gläubiger seine Leistung eben bekommt oder nicht/seine Forderung noch geltend machen kann oder nicht... (ich dachte nämlich erst auch, dass wenn der Schuldner nochmal leisten muss, er doch die
Leistungsgefahrträgt, aber das ist es gerade nicht?) Aber da treffe ich dauernd auf widersprüchliche Aussagen... Könnte da jemand Licht ins Dunkel bringen? :)) LG