Leistungsgefahr
stellt plump darauf ab, wer das Risiko des zufälligen Untergangs der Leistung trägt. Versuch dir das einmal vorzustellen:
V und K schließen einen Kaufvertrag ab. V schuldet die Übergabe und Übereignung eines Rings (
Gattungsschuld). Der V trägt die
Leistungsgefahr
, denn der Ring befindet sich in seinem Machtbereich, er hat die Zugriffsmöglichkeit und Verfügungsgewalt, dann soll er dafür auch das Risiko und Schicksal des Rings tragen. Geht jetzt der Ring nach Kaufvertragsabschluss, aber vor
Konkretisierung, infolge eines Einbruchs unter, wäre es nicht sachgerecht dem K die Leistung zu verweigern. Schließlich kann der V sowieso noch leisten, ist eine
Gattungsschuld.
Was ist die Folge? Der V hat einen Ring verloren, muss einen neuen Ring leisten, erhält aber nur einmal den Kaufpreis. Wirtschaftlich ein Verlustgeschäft für ihn, wenn der Ring z.B. zwischenzeitlich teurer im Einkauf geworden ist.
Jetzt gibt es aber den Gefahrübergang: Dieser regelt, wann das Risiko des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergeht.
- z.B. durch
Konkretisierung (
§ 243 II BGB),
Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB)
Ist
ja nicht sachgerecht dem Verkäufer dauerhaft das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs aufzubürden.
Wäre im o.g. Beispiel vor dem Diebstahl z.B.
Konkretisierung eingetreten, müsste V nicht mehr leisten nach § 275 I BGB, da der K ab
Konkretisierung nunmehr die
Leistungsgefahr
trägt.
Leistungsgefahr
beim Schuldner: Er muss nochmal leisten.
Leistungsgefahr
beim Gläubiger: Er verliert seinen
Anspruch.
Die
Gegenleistungsgefahr
(= Preisgefahr) regelt indes, ob der Gläubiger noch die Gegenleistung erbringen muss. Die Preisgefahr trägt der Verkäufer, denn muss er nach § 275 BGB nicht mehr leisten, so ist der Käufer von seiner Zahlungspflicht befreit (§ 326 I S. 1 BGB). Aber auch bei der
Gegenleistungsgefahr
gibt es einen Gefahrübergang: z.B. beim
Annahmeverzug. Dann trägt der Käufer die Gefahr den Kaufpreis zu entrichten, ohne eine Leistung dafür zu erhalten.
Gegenleistungsgefahr
beim Schuldner: Kein Geld, weil keine Ware.
Gegenleistungsgefahr
beim Gläubiger: Kein Ware, aber trotzdem Zahlung.