Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Verwendung, unbefugt (computerspezifisch) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)
Definition: Verwendung, unbefugt (computerspezifisch) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)
Wann werden Daten nach der computerspezifischen Auffassung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Nach der computerspezifischen Auslegung liegt eine unbefugte Verwendung vor, wenn auf computerspezifische Weise ordnungswidrig auf die Datenverarbeitung eingewirkt wird.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
2.8.2024, 01:53:57
Hi, Ich finde die Definition etwas ungenau. Was genau ist denn eine computerspezifische ordnungswidrige Verwendung? Worauf kommt es hier an? Auf den Willen des Herstellers oder Betreiber des Programms? Das hab ich zumindest in der Definition wiedergegeben, was jedoch laut K.I. falsch war. Aber genau das ist doch relevant. Ein Computer bzw. ein Programm denkt ja nicht selbstständig, sondern führt lediglich in codierter Form Anweisungen durch. Diese Codierung wird jedoch gerade durch den Hersteller oder ggf. durch den Betreiber der Software festgelegt. Somit ist entscheidend, welche Datenverarbeitungen der Hersteller oder Betreiber als ordnungsgemäß angesehen hat. Bei einer Selbstbedienungskasse ist das Gerät ja so programmiert, dass es nur den Barcode, welcher im Voraus der jeweiligen Ware zugeordnet ist, einscannt. Wenn ich jetzt den Barcode einer Ware abreiße und an eine andere Ware klebe, wird der Datenverarbeitungsvorgang ja durchaus ordnungswidrig in Gang gesetzt. Zwar sind die Daten inhaltlich richtig und vollständig, aber die Verwendung ist ja dennoch nicht ordnungsgemäß, oder? Ich habe noch nicht ganz verstanden, wie genau die computerspezifische ordnungswidrige Verwendung im Einzelfall aussieht.