Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Verwendung, unbefugt (computerspezifisch) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

Definition: Verwendung, unbefugt (computerspezifisch) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

4. Juli 2025

5 Kommentare

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Wann werden Daten nach der computerspezifischen Auffassung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?

Nach der computerspezifischen Auslegung liegt eine unbefugte Verwendung vor, wenn auf computerspezifische Weise ordnungswidrig auf die Datenverarbeitung eingewirkt wird.

Hierfür spricht der Charakter des § 263a StGB als „Computerdelikt“.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

2.8.2024, 01:53:57

Hi, Ich finde die Definition etwas ungenau. Was genau ist denn eine computerspezifische ordnungswidrige

Verwendung

? Worauf kommt es hier an? Auf den Willen des Herstellers oder Betreiber des Programms? Das hab ich zumindest in der Definition wiedergegeben, was jedoch laut K.I. falsch war. Aber genau das ist doch relevant. Ein Computer bzw. ein Programm denkt ja nicht selbstständig, sondern führt lediglich in codierter Form Anweisungen durch. Diese Codierung wird jedoch gerade durch den Hersteller oder ggf. durch den Betreiber der Software festgelegt. Somit ist entscheidend, welche Datenverarbeitungen der Hersteller oder Betreiber als ordnungsgemäß angesehen hat. Bei einer Selbstbedienungskasse ist das Gerät ja so programmiert, dass es nur den Barcode, welcher im Voraus der jeweiligen Ware zugeordnet ist, einscannt. Wenn ich jetzt den Barcode einer Ware abreiße und an eine andere Ware klebe, wird der Datenverarbeitungsvorgang ja durchaus ordnungswidrig in Gang gesetzt. Zwar sind die Daten inhaltlich richtig und vollständig, aber die

Verwendung

ist ja dennoch nicht ordnungsgemäß, oder? Ich habe noch nicht ganz verstanden, wie genau die computerspezifische ordnungswidrige

Verwendung

im Einzelfall aussieht.

MI

Miriam

16.1.2025, 18:02:02

Ich hab gerade einen Fall bearbeitet, da wurde computerspezifisch so definiert: Nach der computerspezifischen Auslegung muss sich der der Daten

verwendung

entgegenstehende Wille des Betreibers in dem Computerprogramm niedergeschlagen haben. Wie genau man sich das vorstellen soll weiß ich ehrlich gesagt immernoch nicht so richtig, habe aber auch das Gefühl, dass das eine Definition ist, die man einbringen soll und dann einfach ablehnen und auf die betrugsspezifische der hM eingehen.

prefi

prefi

23.4.2025, 19:27:31

@[FW](139488) Ein mögliches Beispiel, dass ich mir auch zu den SB-Kassen gemerkt habe: Meistens haben diese Kassen eine Art Wartungsanschluss, z.B. einen USB-A-Port. Eine unbefugte

Verwendung

würde nach der computerspezifischen Auslegung vorliegen, wenn der Täter über diesen USB-Anschluss einen USB-Stick mit einer Art Virus anschließt, sodass bei seiner Zahlung der Preis für jedes eingescannte Produkt auf 1 € gesetzt wird. Klingt erstmal konstruiert, ließe sich jedoch auf andere Konstellationen übertragen. Es geht dann tatsächlich um eine "technische" Einwirkung.

PAUHE

Paul Hendewerk

23.5.2025, 16:48:18

Problematisch an der computierspezifischen Auslegung ist auch der folgende Fall: A kommt durch

Täuschung

in den Besitz der EC-Karte der B und bezahlt unter Eingabe der PIN. Wenn man jetzt nur darauf abstellt, dass sich nach Maßgabe der computerspezifischen Auslegung der der Daten

verwendung

entgegenstehende Wille des Betreibers im Programm niedergeschlagen haben muss, wäre eine unbefugte

Verwendung

ja durchaus zu bejahen. Denn mit der Abfrage der PIN gibt es ja einen Mechanismus, der zum Ausdruck bringt, dass nur die

Verwendung

der Daten durch den Berechtigten dem Willen des Betreibers entspricht. Hinzukommen muss nach Maßgabe der computerspezifischen Auslegung aber eben noch das Element der ordnungswidrigen Einwirkung auf den Ablauf des Datenverarbeitungsprogramms. Erst aufgrund dieses weiteren Kriteriums ist in meinem kleinen Beispielsfall die unbefugte

Verwendung

nach § 263a I Var. 3 StGB nach Maßgabe der computerspezifischen Auslegung zu verneinen.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

26.6.2025, 16:33:39

Ich habe während meinem Studium immer den Eindruck gehabt, dass § 263a StGB zu den eher misslungenen Normen zählt.


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