Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Lähmung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definition: Lähmung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definiere den Begriff „Lähmung“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.
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