Definition: Nicht entfernen (§ 123 Abs. 1 StGB)

15. Dezember 2025

6 Kommentare

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Definiere den Begriff „nicht entfernen“ (§ 123 Abs. 1 StGB):

Ein Nichtentfernen ist kein Tun, sondern Unterlassen (echtes Unterlassungsdelikt), dessen Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter nicht widerrechtlich eingedrungen ist. Die Voraussetzungen sind: (1) ein entgegenstehender Wille des Berechtigten (nachträgliche Willensbildung), (2) Aufforderung des Berechtigten, die Räumlichkeit zu verlassen, und (3) das Nichtentfernen des Täters.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

YI

YI

19.6.2025, 11:59:50

Nur eine kleine Kritik. Aber ich finde leider das diese Lehrbuch-Definition nicht so wirkliche ein Definition darstellt sondern eher eine Erklärung. Die vorliegende Definition entspricht meiner Ansicht keiner Klausurdefinition. Wäre sehr sinnvoll wenn eine "knackigere" Definition genannt werden könnte. Diese halt ich, allein vom Schreibaufwand unrealistisch.

Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

26.6.2025, 09:13:17

Hi @[YI](262446), danke für Deine Anregung! (: Wichtig bei der genannten Definition ist v.a., dass Du Dir die grün markierten Komponenten (siehe auch Fischer a.a.O.) merkst und bestenfalls diese iRd Definitionsteils, unter den Du dann subsumierst, erwähnst. Dass der Text für eine strikt anzuwendende Definition zu umfangreich ist, sehe ich auch so - die Elemente des "sich Entfernens" sollten allerdings beherrscht werden - gerade dafür dient der (zugegebenermaßen etwas lange) Definitionsvorschlag. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team


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