Definition: Teilbarkeit (§ 420 BGB)
Definiere den Begriff „teilbare Leistung” (§ 420 BGB):
Eine Leistung muss zunächst im natürlichen Sinne teilbar sein. Dies ist der Fall, wenn sich eine Leistung zerlegen lässt, ohne dass die Summe der Teilleistungen in ihrem Wert hinter der Gegenleistung zurückbleibt. Darüber hinaus muss sie nach § 420 BGB auch rechtlich teilbar sein. Daran fehlt es, wenn die Leistung von mehreren Gläubigern nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis nur gemeinschaftlich zusteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomBombadil
9.4.2024, 10:32:46
Huhu, mir ist nicht ganz klar, weshalb auf die Gegenleistung abgestellt wird, könnte evtl. "Gesamtleistung" gemeint sein?
Dr. Festd
5.8.2024, 10:40:42
Ich denke hier kommt es am Ende nicht darauf an. Allerdings nutzen wir ja die Definitionen um einen korrekten Maßstab für unsere Subsumtion bilden zu können. Hier geht es um die "teilbare Leistung" nach § 420 BGB und Leistungen sollen eben nur teilbar sein, wenn der Empfänger dadurch nicht benachteiligt wird. Dem Zivilrecht liegt eben der Gedanken zugrunde, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind. Am Ende würde also in den allermeisten Fällen das gleiche Ergebnis subsumiert werden, wenn man statt "Gegenleistung" nun "Gesamtleistung" nehmen würde.