Definition: Teilbarkeit (§ 420 BGB)
17. April 2025
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Definiere den Begriff „teilbare Leistung” (§ 420 BGB):
Eine Leistung muss zunächst im natürlichen Sinne teilbar sein. Dies ist der Fall, wenn sich eine Leistung zerlegen lässt, ohne dass die Summe der Teilleistungen in ihrem Wert hinter der Gesamtleistung zurückbleibt. Darüber hinaus muss sie nach § 420 BGB auch rechtlich teilbar sein. Daran fehlt es, wenn die Leistung von mehreren Gläubigern nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis nur gemeinschaftlich zusteht.
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