Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Hindernis bereiten (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Hindernis bereiten (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
19. April 2025
1 Kommentar
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Definiere den Begriff „Hindernis bereiten“ (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Hindernisbereiten ist nach hM jeder Vorgang, der geeignet ist, den regelmäßigen Betrieb zu hemmen oder zu stören.
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