Definition: Hindernis bereiten (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

4. Juni 2025

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Definiere den Begriff „Hindernis bereiten“ (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB):

Hindernisbereiten ist nach ganz h.M. jeder Vorgang, der geeignet ist, den regelmäßigen Betrieb zu hemmen oder zu stören.

Beispiele: Auflegen von Steinen auf die Schienen oder eines Metallbügels auf die Oberleitung, Überqueren von Bahngleisen durch einen Kraftwagen.
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