Definition: Schuldnerverzug (§ 286 BGB)
17. April 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (7.637 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter „Schuldnerverzug“ (§ 286 BGB)?
Schuldnerverzug liegt vor, wenn die Leistung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern eine Mahnung nicht unter den Voraussetzungen des Abs. BGB § 286 Absatz 2 entbehrlich ist) und noch möglich (nachholbar) ist und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
6.4.2024, 17:46:46
Ist das Verschulden und die Nachholbarkeit wirklich Teil der Definition des Schuldnerverzugs? Ich hatte es so verstanden, dass man die beiden braucht um
Schadensersatzzu verlangen der Schuldnerverzug aber nur einen fälligen, durchsetzbaren, wirksamen Anspruch+ eine Mahnung braucht.
Dogu
9.4.2024, 00:21:20
Gesetzeswortlaut ist aber, dass der Schuldner dann nicht in Verzug kommt, wenn er es nicht zu vertreten hat.

LS2024
19.4.2024, 13:00:09
mMn ist die Erwähnung der Nachholbarkeit der Leistung redundant. Dies wird wohl auf Fälle des absoluten
Fixgeschäfts abzielen? Aber gerade dann ist der Anaspruch ja erloschen, sodass schon kein wirksamer Anspruch mehr besteht. Die Wirksamkeit ist jedoch bereits Teil der Definition.

Gruttmann
21.5.2024, 11:42:57
Angenommen die Forderung ist sofort Fällig, wieso kommt der Schuldner dann nicht sofort in Verzug, wenn er nicht liefert, oder irre ich mich? Was ich bisher durchblicke-> Der Schuldner kommt in Verzug, sobald er angemahnt wird. Oder wenn man eine Frist setzt, z.B. es soll dann und dann geliefert werden, dann befindet er sich auch im Schuldnerverzug, also nach Fristende ohne Lieferung.

Maximilian Puschmann
27.5.2024, 11:13:39
Hallo Gruttmann, Grundsätzlich sind Forderungen immer sofort fällig gemäß § 271 I BGB. Die Mahnung hat den Sinn, dem Schuldner noch die Möglichkeit zu geben, zu leisten. Grundsätzlich soll der Vertrag, wie er ist, erfüllt werden und nur ersatzweise das Leistungsstörungsrecht eingreifen. Es ist also richtig, dass der Schuldner grundsätzlich nicht sofort in Verzug kommt, sondern nur durch Mahnung – außer es ist einer der Gründe aus Abs. 3 einschlägig. Viele Grüße Max – für das Jurafuchsteam
Blotgrim
30.3.2025, 17:02:48
Es kann zudem an der Durchsetzbarkeit scheitern, wenn ich z.B. ein
Zurückbehaltungsrechtaus
§ 273 BGBhabe. Beispielsweise wenn jemand in mehreren Fällen Schuhe bestell und die bisherigen Lieferungen nicht bezahlt, kann man aus §273 verweigern und kommt somit auch nicht in Schuldnerverzug. Allerdings wird die Mahnung wahrscheinlich das Merkmal sein mit dem der Schuldnerverzug am häufigsten steht und fällt.
okalinkk
17.3.2025, 18:29:53
kommt es für den Begriff der „Nichtleistung“ auf die Vornahme der geschuldeten LeistungsHANDLUNG oder das Herbeiführen des LeistungsERFOLGES an?