Definition: Schuldnerverzug (§ 286 BGB)

10. Dezember 2024

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Was versteht man unter „Schuldnerverzug“ (§ 286 BGB)?

Schuldnerverzug liegt vor, wenn die Leistung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern eine Mahnung nicht unter den Voraussetzungen des Abs. BGB § 286 Absatz 2 entbehrlich ist) und noch möglich (nachholbar) ist und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.

Auch der Gläubiger kann in Verzug geraten. Der Annahmeverzug des Gläubigers ist in den §§ 293 ff. BGB geregelt.
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