Definition: Schuldnerverzug (§ 286 BGB)

2. Juli 2025

19 Kommentare

4,7(8.778 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter „Schuldnerverzug“ (§ 286 BGB)?

Schuldnerverzug liegt vor, wenn die Leistung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern eine Mahnung nicht unter den Voraussetzungen des Abs. BGB § 286 Absatz 2 entbehrlich ist) und noch möglich (nachholbar) ist und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.

Auch der Gläubiger kann in Verzug geraten. Der Annahmeverzug des Gläubigers ist in den §§ 293 ff. BGB geregelt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

6.4.2024, 17:46:46

Ist das Ver

schuld

en und die Nachholbarkeit wirklich Teil der Definition des

Schuld

nerverzugs? Ich hatte es so verstanden, dass man die beiden braucht um

Schaden

sersatz zu verlangen der

Schuld

nerverzug aber nur einen fälligen, durchsetzbaren, wirksamen Anspruch+ eine Mahnung braucht.

Dogu

Dogu

9.4.2024, 00:21:20

Gesetzeswortlaut ist aber, dass der

Schuld

ner dann nicht in Verzug kommt, wenn er es nicht zu vertreten hat.

LS2024

LS2024

19.4.2024, 13:00:09

mMn ist die Erwähnung der Nachholbarkeit der Leistung redundant. Dies wird wohl auf Fälle des absoluten

Fixgeschäft

s abzielen? Aber gerade dann ist der Anaspruch ja erloschen, sodass schon kein wirksamer Anspruch mehr besteht. Die Wirksamkeit ist jedoch bereits Teil der Definition.

Shark

Shark

6.5.2025, 12:40:16

Ich denke es geht generell um die Möglichkeit der Leistung.

LS2024

LS2024

21.5.2025, 12:46:39

Aber inwiefern wäre das relevant? Wenn die Leistung unmöglich ist, besteht ja kein Anspruch. Dass ohne wirksamen Anspruch kein Verzug eintreten kann, steht ja aber bereits in der Definition.

STE

Stella2244

27.5.2025, 11:51:43

@[LS2024](144077) ich glaub es geht um die zeitliche Betrachtungsweise, die Leistung könnte ja zwischendurch unmöglich geworden sein

BL

Blotgrim

26.6.2025, 11:59:42

Selbst wenn nur das absolute

Fixgeschäft

gemeint ist (wo ich mir nicht sicher bin) finde ich es nicht unnötig diesen Punkt zu erwähnen. Er ist eben auch zu beachten, auch wenn er vielleicht nicht häufig relevant sein wird. Aber solche Prüfungspunkte gibt es halt

Gruttmann

Gruttmann

21.5.2024, 11:42:57

Angenommen die Forderung ist sofort Fällig, wieso kommt der

Schuld

ner dann nicht sofort in Verzug, wenn er nicht liefert, oder irre ich mich? Was ich bisher durchblicke-> Der

Schuld

ner kommt in Verzug, sobald er angemahnt wird. Oder wenn man eine Frist setzt, z.B. es soll dann und dann geliefert werden, dann befindet er sich auch im

Schuld

nerverzug, also nach Fristende ohne Lieferung.

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

27.5.2024, 11:13:39

Hallo Gruttmann, Grundsätzlich sind Forderungen immer sofort fällig gemäß § 271 I BGB. Die Mahnung hat den Sinn, dem

Schuld

ner noch die Möglichkeit zu geben, zu leisten. Grundsätzlich soll der Vertrag, wie er ist, erfüllt werden und nur ersatzweise das

Leistungsstörungsrecht

eingreifen. Es ist also richtig, dass der

Schuld

ner grundsätzlich nicht sofort in Verzug kommt, sondern nur durch Mahnung – außer es ist einer der Gründe aus Abs. 3 einschlägig. Viele Grüße Max – für das Jurafuchsteam

BL

Blotgrim

30.3.2025, 17:02:48

Es kann zudem an der Durchsetzbarkeit scheitern, wenn ich z.B. ein

Zurückbehaltungsrecht

aus

§ 273 BGB

habe. Beispielsweise wenn jemand in mehreren Fällen Schuhe bestell und die bisherigen Lieferungen nicht bezahlt, kann man aus §273 verweigern und kommt somit auch nicht in

Schuld

nerverzug. Allerdings wird die Mahnung wahrscheinlich das Merkmal sein mit dem der

Schuld

nerverzug am häufigsten steht und fällt.

OKA

okalinkk

17.3.2025, 18:29:53

kommt es für den Begriff der „Nichtleistung“ auf die Vornahme der ge

schuld

eten LeistungsHANDLUNG oder das Herbeiführen des LeistungsERFOLGES an?

STE

Stella2244

27.5.2025, 11:58:08

Das ist umstritten, ich würde sagen im Grundsatz reicht die Leistungshandlung

Juraddicted

Juraddicted

9.5.2025, 17:22:30

Foxi hat meine Def als falsch bewertet: „leider nein, die Reihenfolge der Kriterien wurde in Ihrer Aussage verändert. In der ursprünglichen Def. heißt es: wirksam, durchsetzbar, faellig und angemahnt. in Ihrer Def. heisst es wirksam, fällig, durchsetzbar und angemahnt.“ Ist das falsch wegen des Anspruchsaufbaus? Oder wieso? Vielen Dank :)

JCF

JCF

10.6.2025, 14:56:09

Deine Definition ist nicht falsch. Die Reihenfolge der Kriterien in der Definition ist egal.

JCF

JCF

10.6.2025, 15:03:55

Bei der eigentlichen Prüfung kannst du dich dann an diesem Schema orientieren (https://applink.jurafuchs.de/8KVBX3Op5Tb), wobei diese Reihenfolge auch nicht zwingend ist.

Juraddicted

Juraddicted

10.6.2025, 15:46:43

Danke Dir! :) das hat mir sehr geholfen! Liebe Grüße

BL

Blotgrim

26.6.2025, 11:55:35

Genau meistens ist die Reihenfolge egal, es haben sich halt nur gewisse Regeln Reihenfolgen etabliert. Wenn z.B.die Leistung noch gar nicht fällig ist, kann es ja völlig egal sein ob man schon abgemahnt wurde


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen