Definition: Schuldnerverzug (§ 286 BGB)
20. Dezember 2025
27 Kommentare
4,7 ★ (11.395 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter „Schuldnerverzug“ (§ 286 BGB) bzw. wann liegt dieser vor?
Schuldnerverzug liegt vor, wenn die Forderung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern eine Mahnung nicht unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich ist) und die Leistung noch möglich (nachholbar) ist und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
