Definition: Übersicherung (§ 138 BGB)

24. November 2024

4,8(2.219 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einer „anfänglichen Übersicherung“ (§ 138 BGB)?

Eine Übersicherung liegt vor, wenn der realisierbare Wert der Sicherheit von vornherein den Betrag der zu sichernden Forderung derart übersteigt, dass kein ausgewogenes, die gegenseitigen Interessen berücksichtigendes Verhältnis besteht (auffälliges Missverhältnis zwischen Sicherungswert und Sicherungsinteresse). Subjektiv ist eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers erforderlich.

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen