Definition: Zur Schau stellen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB)


Definiere den Begriff „zur Schau stellen“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB):

Der Täter stellt etwas zur Schau, wenn durch den Inhalt des Bildes eine bestimmte Eigenschaft hervorgehoben wird.

Bsp.: § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB: Hervorhebung der Hilflosigkeit; § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB: Hervorhebung der verstorbenen Person in grob anstößiger Weise
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.