Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
Zur Schau stellen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB)
Definition: Zur Schau stellen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB)
Definiere den Begriff „zur Schau stellen“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB):
Der Täter stellt etwas zur Schau, wenn durch den Inhalt des Bildes eine bestimmte Eigenschaft hervorgehoben wird.
Bsp.: § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB: Hervorhebung der Hilflosigkeit; § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB: Hervorhebung der verstorbenen Person in grob anstößiger Weise
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