Definition: Zur Schau stellen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB)

24. November 2024

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Definiere den Begriff „zur Schau stellen“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB):

Der Täter stellt etwas zur Schau, wenn durch den Inhalt des Bildes eine bestimmte Eigenschaft hervorgehoben wird.

Bsp.: § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB: Hervorhebung der Hilflosigkeit; § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB: Hervorhebung der verstorbenen Person in grob anstößiger Weise
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