Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Unerheblichkeit der Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)
Definition: Unerheblichkeit der Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter „Unerheblichkeit der Veränderung“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?
Als unerheblich sind solche Zustandsveränderungen einzustufen, die sich ohne nennenswerten Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand beseitigen lassen.
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