Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Daten, Verwenden von (§ 263 Abs. 1 Var. 2+3 StGB)
Definition: Daten, Verwenden von (§ 263 Abs. 1 Var. 2+3 StGB)
22. Februar 2025
4,8 ★ (1.375 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wann werden Daten „verwendet“ (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Verwendet werden die Daten, wenn sie in den Datenbearbeitungsvorgang eingebracht werden.
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