Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Beeinträchtigung, ortsüblich (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB)
Definition: Beeinträchtigung, ortsüblich (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB)
Was versteht man unter einer „ortsüblichen“ Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB)?
Ortsüblich ist die Beeinträchtigung, wenn im gesamten Gemeindegebiet als Vergleichsbezirk eine Vielzahl von Grundstücken mit einer nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigenden Wirkung auf andere Grundstücke benutzt werden. Oder kurz: Eine ortsübliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Benutzung in dem maßgebenden räumlichen Bereich tatsächlich häufiger vorkommt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
17.9.2023, 14:41:23
Was meinte denn "gesamter Gemeindebetrieb im Vergleichsbezirk" genau?
paulmachtexamen
1.10.2024, 22:04:50
Hier hat sich mE ein Fehler eingeschlichen. Dem Wortlaut des 906 II 1 muss sich sie Ortsüblichkeit auf die Benutzung des anderen Grundstücks beziehen und gerade nicht - wie hier die Definition eingeleitet wird - auf die Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks. Richtig wäre daher: Ortsüblich iSv 906 II 1 ist die Benutzung, wenn …