Definition: Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 1 StGB)

11. Dezember 2024

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Definiere den Begriff „Vollstreckungshandlung“ (§ 113 Abs. 1 StGB):

Mit den Vollstreckungshandlungen sind Tätigkeiten gemeint, bei denen der konkretisierte, also der auf die Regelung eines bestimmten Einzelfalles abzielende, staatliche Wille durch eine dazu berufene Person verwirklicht werden soll, und zwar notfalls mit den Mitteln staatlichen Zwangs.

Keine Vollstreckungshandlungen sind allgemeine Diensthandlungen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BE-

be-gay-do-criminal-law

29.9.2024, 14:41:34

Aber wie genau prüft man, ob eine

Vollstreckungshandlung

oder doch eine allgemeine Diensthandlung vorliegt bzw wie grenzt man diese voneinander ab?

TI

Timurso

29.9.2024, 17:42:04

Allgemeine Diensthandlung liegt immer vor, solange die Person im Dienst ist.

Vollstreckungshandlung

ist dagegen enger und liegt nur bei einer konkreten Maßnahme bzw. Vollstreckung vor. Zeitlich dargestellt: Zu Dienstbeginn eines Polizisten beginnt die allgemeine Diensthandlung. Dann fährt er auf Streife rum: immer noch allgemeine Diensthandlung. Er sieht ein Verbrechen und steigt aus, um die Täter zu verhaften: sein Verhalten qualifiziert sich zur

Vollstreckungshandlung

. Sobald der Vorgang abgeschlossen ist, wieder allgemeine Diensthandlung, bis sein Dienst endet. Wichtig ist auch eben das Verhältnis:

Vollstreckungshandlung

umfasst immer auch allgemeine Diensthandlung, ist eben also eine "Qualifikation".


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