Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 1 StGB)
Definition: Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Vollstreckungshandlung“ (§ 113 Abs. 1 StGB):
Mit den Vollstreckungshandlungen sind Tätigkeiten gemeint, bei denen der konkretisierte, also der auf die Regelung eines bestimmten Einzelfalles abzielende, staatliche Wille durch eine dazu berufene Person verwirklicht werden soll, und zwar notfalls mit den Mitteln staatlichen Zwangs.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
be-gay-do-criminal-law
29.9.2024, 14:41:34
Aber wie genau prüft man, ob eine
Vollstreckungshandlungoder doch eine allgemeine Diensthandlung vorliegt bzw wie grenzt man diese voneinander ab?
Timurso
29.9.2024, 17:42:04
Allgemeine Diensthandlung liegt immer vor, solange die Person im Dienst ist.
Vollstreckungshandlungist dagegen enger und liegt nur bei einer konkreten Maßnahme bzw. Vollstreckung vor. Zeitlich dargestellt: Zu Dienstbeginn eines Polizisten beginnt die allgemeine Diensthandlung. Dann fährt er auf Streife rum: immer noch allgemeine Diensthandlung. Er sieht ein Verbrechen und steigt aus, um die Täter zu verhaften: sein Verhalten qualifiziert sich zur
Vollstreckungshandlung. Sobald der Vorgang abgeschlossen ist, wieder allgemeine Diensthandlung, bis sein Dienst endet. Wichtig ist auch eben das Verhältnis:
Vollstreckungshandlungumfasst immer auch allgemeine Diensthandlung, ist eben also eine "Qualifikation".