Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Verfälschen von Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)
Definition: Verfälschen von Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Verfälschen von Daten“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Unter Verfälschen wird jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts von Daten verstanden, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
2.8.2024, 19:54:09
Ich sehe keinen wesentlichen Unterschied zwischen der Definition, die hier zum Verfälschen genannt wird, und der Definition, die eine Frage vorher zum Verändern genannt wird. Auch ergibt sich für mich nicht, warum hier nach Verfälschen der Daten gefragt wird, da
Tathandlungdes § 269 Abs. 1 StGB nur Speichern, Verändern oder Gebrauchen ist.