Definition: Verfälschen von Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)

23. November 2024

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Was versteht man unter „Verfälschen von Daten“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?

Unter Verfälschen wird jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts von Daten verstanden, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L.G

L.Goldstyn

2.8.2024, 19:54:09

Ich sehe keinen wesentlichen Unterschied zwischen der Definition, die hier zum Verfälschen genannt wird, und der Definition, die eine Frage vorher zum Verändern genannt wird. Auch ergibt sich für mich nicht, warum hier nach Verfälschen der Daten gefragt wird, da

Tathandlung

des § 269 Abs. 1 StGB nur Speichern, Verändern oder Gebrauchen ist.


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