Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Verfälschen von Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)
Definition: Verfälschen von Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)
10. Mai 2025
2 Kommentare
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Was versteht man unter „Verfälschen von Daten“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Unter Verfälschen wird jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts von Daten verstanden, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
2.8.2024, 19:54:09
Ich sehe keinen wesentlichen Unterschied zwischen der Definition, die hier zum Verfälschen genannt wird, und der Definition, die eine Frage vorher zum Verändern genannt wird. Auch ergibt sich für mich nicht, warum hier nach Verfälschen der Daten gefragt wird, da Tathandlung des § 269 Abs. 1 StGB nur Speichern, Verändern oder Gebrauchen ist.

Simon
28.2.2025, 17:33:38
§ 269 I StGB spricht davon, dass der Täter die Daten so speichern oder verändern muss, dass eine unechte oder VERFÄLSCHTE Urkunde vorliegen würde. Die unechte/verfälschte Urkunde beschreibt m.E. das Tatobjekt, während es beim Speichern/Verändern um die Tathandlung geht. Speichert der Täter die Daten, liegt eine
unechte Urkundevor; verändert er sie, liegt eine verfälschte Urkunde vor.