Definition: Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB)
Definiere den Begriff „Konkretisierung“ (§ 243 Abs. 2 BGB):
Unter Konkretisierung versteht man die Beschränkung der ursprünglichen Gattungsschuld auf die vom Schuldner ausgewählte und ausgesonderte Sache.
Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat. In Prüfungen besonders relevant ist dabei die Frage des Leistungsorts. Für dessen Bestimmung kommt es darauf an, ob es sich um eine Hol-/Bring- oder Schickschuld handelt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!