Definition: Stellvertretendes Commodum (§ 285 BGB)
Was versteht man unter dem „stellvertretenden commodum“ (§ 285 BGB)?
Als stellvertretendes commodum wird der Vermögensvorteil bezeichnet, der dem Schuldner durch den Umstand, der zur Befreiung von der Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB geführt hat, unmittelbar zugeflossen ist.
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