Definition: Absatz (§ 259 Abs. 1 StGB)
3. Mai 2025
4 Kommentare
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Definiere den Begriff „Absatz“ (§ 259 Abs. 1 StGB):
Unter dem Begriff "Absatz" versteht man die rechtsgeschäftliche Übertragung der Deliktsbeute im Wege entgeltlicher (wirtschaftlicher) Verwertung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
4.8.2024, 13:27:58
Der o.g. Teil der Definition deutet an, es sei eine erfolgreiche Eigentumsübertragung erforderlich. Dem ist aber eigentlich doch nicht so, oder?
judith
19.12.2024, 16:17:41
Es muss lediglich die
Verfügungsgewaltübertragen werden. Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Übertragung der tatsächlichen
Verfügungsgewaltzu stellen sind, gelten dieselben Grundsätze wie bei der Tathandlung des Verschaffens.