Definition: Absatz (§ 259 Abs. 1 StGB)

3. Mai 2025

4 Kommentare

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Definiere den Begriff „Absatz“ (§ 259 Abs. 1 StGB):

Unter dem Begriff "Absatz" versteht man die rechtsgeschäftliche Übertragung der Deliktsbeute im Wege entgeltlicher (wirtschaftlicher) Verwertung.

z. B. durch Verkauf, Tausch oder Verpfändung, nicht aber Schenkung
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

4.8.2024, 13:27:58

Der o.g. Teil der Definition deutet an, es sei eine erfolgreiche Eigentumsübertragung erforderlich. Dem ist aber eigentlich doch nicht so, oder?

JUDI

judith

19.12.2024, 16:17:41

Es muss lediglich die

Verfügungsgewalt

übertragen werden. Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Übertragung der tatsächlichen

Verfügungsgewalt

zu stellen sind, gelten dieselben Grundsätze wie bei der Tathandlung des Verschaffens.


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