Definition: Verteidigungswille (§ 32 StGB)
23. Dezember 2025
9 Kommentare
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Definiere den Begriff „Verteidigungswille“ (§ 32 StGB):
Der Verteidigungswille ist das subjektive Rechtfertigungselement. Der Täter hat Verteidigungswillen, wenn er (1) in Kenntnis der Notwehrlage und (2) mit dem Willen zur Verteidigung handelt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QueerSocialistLawyer
2.7.2024, 21:45:20
für mich im Referendariat ist interessant, ob die sogenannte H.M. auch die h.m. in der Rechtsprechung bzw vom BGH ist
Sebastian Schmitt
24.4.2025, 15:01:17
Hallo @[QueerSocialistLawyer](132926), in der Tat verlangt auch die stRspr einen
Verteidigungswillen des Täters (Nachweise zB bei MüKoStGB/Erb, 5. Aufl 2024). Dieser muss zwar nicht das einzige Motiv des Täters sein, darf aber nicht von anderen Motiven wie Rache, Wut etc völlig überlagert werden, damit der Täter gerechtfertigt ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
17.11.2024, 16:34:50
Muss der
Verteidigungswillenach hM nicht das leitende Motiv sein?
Shark
26.11.2024, 12:53:34
Genau es muss das dominierende Element sein.
Amelie7
26.11.2024, 22:02:43
@[Shark](264930) Ja, deswegen finde ich die Formulierung "wenigstens auch" etwas irreführend
Beni
27.11.2024, 16:38:16
Ich hatte es auch so im Kopf, dass der
Verteidigungswillenicht durch andere Beweggründe „überlagert“ werden darf, sondern es eher andersrum ist: Wenn andere Beweggründe wie Rache auch vorliegen, aber der
Verteidigungswilledominiert, ist dieser zu bejahen. Wenn hingegen die Rache dominiert und der
Verteidigungswillelediglich mitschwingt, liegt dieser nicht mehr vor.
Sebastian Schmitt
24.4.2025, 14:42:00
Hallo @[Amelie7](262107), hallo @[Shark](264930), hallo @Beni, mE ist es doch etwas anders, als Ihr alle annehmt. Die überwiegende Auffassung inkl der Rspr fordert lediglich, dass der
Verteidigungswillenicht nur eine deutlich untergeordnete Rolle spielen darf. In der Kommentarliteratur findet man dazu zB die Formulierungen "nicht ganz nebensächlich", "nicht gänzlich nebensächlich" "nicht völlig überlagert" oder "nicht ganz in den Hintergrund treten" (in dieser Reihenfolge BeckOK-StGB/Momsen/Savić, 64. Ed, Stand 1.2.2025, § 32 Rn 46; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Kindhäuser, StGB, 6. Aufl 2023, § 32 Rn 147; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30. Aufl 2023, § 32 Rn 7; MüKoStGB/Erb, 5. Aufl 2024, § 32 Rn 250, jeweils mwN). Nach diesen Formulierungen muss der
Verteidigungswillewohl nicht das leitende und darf durchaus auch ein leicht untergeordnetes Motiv des Täters sein (iSv "knapp weniger als 50 % seiner Motivation ausmachend"). Er darf aber eben nicht völlig oder ganz massiv durch andere Motive wie Rache, Feindschaft, Wut etc überlagert werden. Dass man das in der Praxis nicht so genau bestimmen kann, ist natürlich klar. Wir haben die Formulierung der Aufgabe jetzt etwas angepasst und den Verweis auf den oben genannten Punkt in die Erläuterung zur Aufgabe verschoben. Inhaltlich mag die Aufgabe zwar vorher nicht ganz präzise gewesen sein, "falsch" war sie aber aus den genannten Gründen mE nicht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
