Hallo @[Amelie7](262107),
hallo @[Shark](264930),
hallo @Beni,
mE ist es doch etwas anders, als Ihr alle annehmt. Die überwiegende Auffassung inkl der Rspr fordert lediglich, dass der
Verteidigungswille nicht nur eine deutlich untergeordnete Rolle spielen darf. In der Kommentarliteratur findet man dazu zB die Formulierungen "nicht ganz nebensächlich", "nicht gänzlich nebensächlich" "nicht völlig überlagert" oder "nicht ganz in den Hintergrund treten" (in dieser Reihenfolge BeckOK-StGB/Momsen/Savić, 64. Ed, Stand 1.2.2025, § 32 Rn 46; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Kindhäuser, StGB, 6. Aufl 2023, § 32 Rn 147; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30. Aufl 2023, § 32 Rn 7; MüKoStGB/Erb, 5. Aufl 2024, § 32 Rn 250, jeweils mwN).
Nach diesen Formulierungen muss der
Verteidigungswille wohl nicht das leitende und darf durchaus auch ein leicht untergeordnetes Motiv des Täters sein (iSv "knapp weniger als 50 % seiner Motivation ausmachend"). Er darf aber eben nicht völlig oder ganz massiv durch andere Motive wie Rache, Feindschaft, Wut etc überlagert werden. Dass man das in der Praxis nicht so genau bestimmen kann, ist natürlich klar.
Wir haben die Formulierung der Aufgabe jetzt etwas angepasst und den Verweis auf den oben genannten Punkt in die Erläuterung zur Aufgabe verschoben. Inhaltlich mag die Aufgabe zwar vorher nicht ganz präzise gewesen sein, "falsch" war sie aber aus den genannten Gründen mE nicht.
Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team