Definition: Verteidigungswille (§ 32 StGB)

3. Juni 2025

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Definiere den Begriff „Verteidigungswille“ (§ 32 StGB):

Der Verteidigungswille ist das subjektive Rechtfertigungselement. Der Täter hat Verteidigungswillen, wenn er (1) in Kenntnis der Notwehrlage und (2) mit dem Willen zur Verteidigung handelt.

Zu (2): Der Verteidigungswille darf hinter sonstigen, weiteren Motiven nicht als völlig nebensächlich zurücktreten. Er muss aber nicht das einzige Motiv des Täters sein, damit er wegen Notwehr gerechtfertigt ist.
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