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Definition: Verteidigungswille (§ 32 StGB)

22. Mai 2026

10 Kommentare


Definiere den Begriff „Verteidigungswille“ (§ 32 StGB):

Der Verteidigungswille ist das subjektive Rechtfertigungselement. Der Täter hat Verteidigungswillen, wenn er (1) in Kenntnis der Notwehrlage und (2) mit dem Willen zur Verteidigung handelt.

Zu (2): Der Verteidigungswille darf hinter sonstigen, weiteren Motiven nicht als völlig nebensächlich zurücktreten. Er muss aber nicht das einzige Motiv des Täters sein, damit er wegen Notwehr gerechtfertigt ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUEERS

QueerSocialistLawyer

2.7.2024, 21:45:20

für mich im Referendariat ist interessant, ob die sogenannte H.M. auch die h.m. in der Rechtsprechung bzw vom BGH ist

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

24.4.2025, 15:01:17

Hallo @[QueerSocialistLawyer](132926), in der Tat verlangt auch die stRspr einen

Verteidigungswille

n des Täters (Nachweise zB bei MüKoStGB/Erb, 5. Aufl 2024). Dieser muss zwar nicht das einzige Motiv des Täters sein, darf aber nicht von anderen Motiven wie Rache, Wut etc völlig überlagert werden, damit der Täter gerechtfertigt ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

dany_

dany_

17.4.2026, 12:40:43

Hi, vielleicht übersehe ich auch gerade etwas aber steht nicht in der Aufgabe zuvor, dass die aktuelle Rspr. keinen

Verteidigungswille

n fordert und die Rechtfertigung damit allein mit Vorliegen der objektiven Rechtfertigungselemente be

ja

ht ? Ist das nicht widersprüchlich zu dieser Antwort?

AME

Amelie7

17.11.2024, 16:34:50

Muss der

Verteidigungswille

nach hM nicht das leitende Motiv sein?

Shark

Shark

26.11.2024, 12:53:34

Genau es muss das dominierende Element sein.

AME

Amelie7

26.11.2024, 22:02:43

@[Shark](264930)

Ja

, deswegen finde ich die Formulierung "wenigstens auch" etwas irreführend

BEN

Beni

27.11.2024, 16:38:16

Ich hatte es auch so im Kopf, dass der

Verteidigungswille

nicht durch andere

Beweggründe

„überlagert“ werden darf, sondern es eher andersrum ist: Wenn andere

Beweggründe

wie Rache auch vorliegen, aber der

Verteidigungswille

dominiert, ist dieser zu be

ja

hen. Wenn hingegen die Rache dominiert und der

Verteidigungswille

lediglich mitschwingt, liegt dieser nicht mehr vor.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

24.4.2025, 14:42:00

Hallo @[Amelie7](262107), hallo @[Shark](264930), hallo @Beni, mE ist es doch etwas anders, als Ihr alle annehmt. Die überwiegende Auffassung inkl der Rspr fordert lediglich, dass der

Verteidigungswille

nicht nur eine deutlich untergeordnete Rolle spielen darf. In der Kommentarliteratur findet man dazu zB die Formulierungen "nicht ganz nebensächlich", "nicht gänzlich nebensächlich" "nicht völlig überlagert" oder "nicht ganz in den Hintergrund treten" (in dieser Reihenfolge BeckOK-StGB/Momsen/Savić, 64. Ed, Stand 1.2.2025, § 32 Rn 46; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Kindhäuser, StGB, 6. Aufl 2023, § 32 Rn 147; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30. Aufl 2023, § 32 Rn 7; MüKoStGB/Erb, 5. Aufl 2024, § 32 Rn 250, jeweils mwN). Nach diesen Formulierungen muss der

Verteidigungswille

wohl nicht das leitende und darf durchaus auch ein leicht untergeordnetes Motiv des Täters sein (iSv "knapp weniger als 50 % seiner Motivation ausmachend"). Er darf aber eben nicht völlig oder ganz massiv durch andere Motive wie Rache, Feindschaft, Wut etc überlagert werden. Dass man das in der Praxis nicht so genau bestimmen kann, ist natürlich klar. Wir haben die Formulierung der Aufgabe jetzt etwas angepasst und den Verweis auf den oben genannten Punkt in die Erläuterung zur Aufgabe verschoben. Inhaltlich mag die Aufgabe zwar vorher nicht ganz präzise gewesen sein, "falsch" war sie aber aus den genannten Gründen mE nicht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team