Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Verlust des Gehörs (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
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Definition: Verlust des Gehörs (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
18. April 2026
13 Kommentare
Was versteht man unter dem „Verlust des Gehörs“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Der Verlust des Gehörs (Taubheit) ist der Verlust der Fähigkeit, artikulierte Laute zu verstehen. Beispielsweise (auch) dann, wenn das Opfer auf einem Ohr taub ist und auf dem anderen Ohr ein Restvermögen von 5% hat.
Fundstellen
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