Definition: Vorteile der Tat (§ 257 StGB)
Tatbestandsvoraussetzung der Begünstigung ist, dass der Vortäter durch die rechtswidrige Tat Vorteile erlangt hat. Was zählt zu den „erlangten Vorteile der Tat“ (§ 257 StGB)?
Zu den Vorteilen der (Vor-)Tat zählen nicht nur Vermögensvorteile (wie Geld und Wertgegenstände bzw. Diebesgut), sondern jede Besserstellung des Vortäters. Die Vorteile müssen unmittelbar durch die Vortat erlangt worden sein.
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