Definition: Ehre (§ 185 StGB)

23. Dezember 2025

4 Kommentare

4,7(3.723 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter „Ehre“?

Die Ehre besteht aus der inneren und äußeren Ehre (normativ-faktischer Ehrbegriff, h.M.). Die innere Ehre ist der dem Menschen als Träger ideeller und sittlicher Werte zukommende Achtungsanspruch. Die äußere Ehre gründet auf dieser Ehre und ist das Ansehen und der gute Ruf einer Person in der Gesellschaft.

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

20.1.2023, 17:34:52

Der gute Ruf in der Nachbarschaft 😂

SEL

Selina

22.5.2025, 15:08:23

Das was ihr hier als h.M. und normativ-faktischen Ehrbegriff bezeichnet, ist laut Rengier vielmehr als "dualistischer Ehrbegriff" zu verstehen, der vergangen von der h.M. angewendet wurde. Laut Rengier ist auf den normativen Ehrbegriff abzustellen, welches auch heutzutage als überwiegend angewandt wird. Normativer Ehrbegriff (Rengier): Das Schutzgut der Ehre wird einheitlich bestimmt. Es handelt sich um den aus der Personenwürde abgeleiteter Geltungswert. Problem: Es werden unterschiedliche Gewichtungen hinsichtlich der Einbeziehung des "personalen" und "sozialen" Geltungswerts gesetzt. Es erscheint aber Einigkeit, dass es kein "einheitliches Niveau von Ehre" gibt, sondern der dem Menschen zukommende Achtungsanspruch von seiner Person selbst und sozialen Rolle abhängt. Pointe: Die §§ 187 ff. StGB schützen nur die Verletzung des verdienten Achtungsanspruchs, d.h. die "verdiente" Herabsetzung ist nicht

tatbestand

smäßig.

BEN

benjaminmeister

17.6.2025, 17:48:43

Mir ist das auch aufgefallen. Ich habe jetzt keine weiteren Quellen, neben dem Rengier, überprüft, aber auch ihn verstehe ich genauso wie du: Was hier immer als normativer Ehrbegriff bezeichnet wird ist der dualistische Ehrbegriff der vergangenen hM. Auch eine kurze Googlesuche hat genug Ergebnisse zu Tage gebracht, die den normativen Ehrbegriff der heutigen hM ohne innere und äußere Ehre definieren. Wenn das in dieser Aufgabe hier tatsächlich falsch sein sollte, dann erstreckt sich der Fehler über etliche JF-Aufgaben. Danke für deinen Post, dachte schon ich habe irgendwas übersehen.

Nils

Nils

23.10.2025, 19:07:19

Im Müko steht dazu: "Die klassische Definition eines solchen Ehrbegriffs, die manchmal auch heute noch gleichzeitig als Aussage der hM angesehen wird, findet sich in der bekannten, häufig im Wortlaut wiedergegebenen Leitentscheidung des Großen Senats des BGH aus dem Jahre 1957: „

Angriff

sobjekt der Beleidigung ist die dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende innere Ehre, außerdem seine darauf beruhende Geltung, sein guter Ruf innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft. Wesentliche Grundlage der inneren Ehre und damit Kern der Ehrenhaftigkeit des Menschen ist die ihm unverlierbar von Geburt an zuteilgewordene Personenwürde, zu deren Unantastbarkeit sich das Grundgesetz der Bundesrepublik in Artikel 1 bekennt und deren Achtung und Schutz es ausdrücklich aller staatlichen Gewalt zur Pflicht macht. Aus der inneren Ehre fließt der durch § 185 StGB strafbewehrte Rechtsanspruch eines jeden, dass weder seine innere Ehre noch sein guter äußerer Ruf geringschätzig beurteilt oder gar völlig mißachtet, dass er vielmehr entsprechend seiner inneren Ehre behandelt werde.“ Diese Umschreibung der Ehre fasste den Stand der wissenschaftlichen Diskussion des Jahres 1957 zusammen. Sie hat auch für mehr als 30 Jahre die Rechtsprechung eindeutig bestimmt. „Aber diese Zusammenstellung innerer und äußerer, normativer und faktischer Elemente ist nicht nur theoretisch unverbunden,“ … „sie ist auch in der Rechtsprechung nicht durchgehalten worden.“ Neuere Entscheidungen des BGH und der OLGe gehen heute in der Regel von einer neuen Terminologie aus, die sich aber inhaltlich erkennbar an die normativ-faktische Auffassung des Großen Senats anlehnt. In Anknüpfung an die von den Vertretern sog. normativer Ehrtheorien innerhalb der modernen Ehrtheoriediskussion entwickelte Begrifflichkeit von Ehre als dem auf die Personenwürde gegründeten, einem Menschen berechtigterweise zustehenden „Geltungswert“, verwenden sie entweder diesen Begriff oder sprechen von „personalem“ oder „sozialem“ oder auch „personalem oder sozialem“ Geltungswert einer Person. Dabei ist erkennbar, dass die Rechtsprechung mit dieser Terminologie nunmehr diejenigen Felder eines Ehrbegriffes besetzen will, die früher mit dem Begriffspaar „innere“ und „äußere“ Ehre abgedeckt wurden. Angesichts der sich somit abzeichnenden Nähe zwischen den Ehrumschreibungen von Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur

meinung

en wäre daher schon viel gewonnen, wenn sich die künftig zu führende weitere Ehrdiskussion an dieser Begrifflichkeit des „personalen“ und/oder „sozialen“ Geltungswertes eines Ehrträgers ausrichten würde. Gerade vor dem Hintergrund, dass selbst die Vertreter von im Grundsatz normativen Ehrtheorien von einem Konsens hinsichtlich einer exakten Ehrdefinition noch weit entfernt sind, wäre schon dies ein deutlicher Beitrag zur „Reduktion von Komplexität“. So ließen sich etwa die Unterschiede zu dem von Amelung entwickelten funktionalen Ehrbegriff mit seinen neubelebten Dimensionen von „innerer“ und „äußerer“ Ehre als Erscheinungen eines Ehrbegriffs nicht normativer Art schon von der Terminologie her viel klarer aufzeigen (→ Rn. 36)." MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB Vor § 185 Rn. 21-23


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen