Im Müko steht dazu:
"Die klassische Definition eines solchen Ehrbegriffs, die manchmal auch heute noch gleichzeitig als Aussage der hM angesehen wird, findet sich in der bekannten, häufig im Wortlaut wiedergegebenen Leitentscheidung des Großen Senats des BGH aus dem
Jahre 1957:
„Angriffsobjekt der Beleidigung ist die dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende innere Ehre, außerdem seine darauf beruhende Geltung, sein guter Ruf innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft. Wesentliche Grundlage der inneren Ehre und damit Kern der Ehrenhaftigkeit des Menschen ist die ihm unverlierbar von Geburt an zuteilgewordene Personenwürde, zu deren Unantastbarkeit sich das Grundgesetz der Bundesrepublik in Artikel 1 bekennt und deren Achtung und Schutz es ausdrücklich aller staatlichen Gewalt zur Pflicht macht. Aus der inneren Ehre fließt der durch § 185 StGB strafbewehrte Rechts
anspruch eines jeden, dass weder seine innere Ehre noch sein guter äußerer Ruf geringschätzig beurteilt oder gar völlig mißachtet, dass er vielmehr entsprechend seiner inneren Ehre behandelt werde.“
Diese Umschreibung der Ehre fasste den Stand der wissenschaftlichen Diskussion des
Jahres 1957 zusammen. Sie hat auch für mehr als 30
Jahre die Rechtsprechung eindeutig bestimmt. „Aber diese Zusammenstellung innerer und äußerer, normativer und faktischer Elemente ist nicht nur theoretisch unverbunden,“ … „sie ist auch in der Rechtsprechung nicht durchgehalten worden.“ Neuere Entscheidungen des BGH und der OLGe gehen heute in der Regel von einer neuen Terminologie aus, die sich aber inhaltlich erkennbar an die normativ-faktische Auffassung des Großen Senats anlehnt. In Anknüpfung an die von den Vertretern sog. normativer Ehrtheorien innerhalb der modernen Ehrtheoriediskussion entwickelte Begrifflichkeit von Ehre als dem auf die Personenwürde gegründeten, einem Menschen berechtigterweise zustehenden „Geltungswert“, verwenden sie entweder diesen Begriff oder sprechen von „personalem“ oder „sozialem“ oder auch „personalem oder sozialem“ Geltungswert einer Person. Dabei ist erkennbar, dass die Rechtsprechung mit dieser Terminologie nunmehr diejenigen Felder eines Ehrbegriffes besetzen will, die früher mit dem Begriffspaar „innere“ und „äußere“ Ehre abgedeckt wurden.
Angesichts der sich somit abzeichnenden Nähe zwischen den Ehrumschreibungen von Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur
meinungen wäre daher schon viel gewonnen, wenn sich die künftig zu führende weitere Ehrdiskussion an dieser Begrifflichkeit des „personalen“ und/oder „sozialen“ Geltungswertes eines Ehrträgers ausrichten würde. Gerade vor dem Hintergrund, dass selbst die Vertreter von im Grundsatz normativen Ehrtheorien von einem Konsens hinsichtlich einer exakten Ehrdefinition noch weit entfernt sind, wäre schon dies ein deutlicher Beitrag zur „Reduktion von Komplexität“. So ließen sich etwa die Unterschiede zu dem von Amelung entwickelten funktionalen Ehrbegriff mit seinen neubelebten Dimensionen von „innerer“ und „äußerer“ Ehre als Erscheinungen eines Ehrbegriffs nicht normativer Art schon von der Terminologie her viel klarer aufzeigen (→ Rn. 36)."
MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB Vor § 185 Rn. 21-23