Definition: Herrenlos (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „herrenlos“:
Herrenlos sind Sachen, die in niemandes Eigentum stehen. Die Herrenlosigkeit kann von Anfang an bestehen (z.B. wilde Tiere, § 960 Abs. 1 S. 1 BGB) oder durch Eigentumsaufgabe eintreten (Dereliktion, § 959 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!