Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Unrechtspakttheorie

Definition: Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Unrechtspakttheorie

24. Januar 2026

2 Kommentare

4,8(7.427 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Bestimmen zur Tat“ nach der Unrechtspakttheorie (§ 26 StGB):

Die Unrechtspakttheorie verlangt einschränkend, dass zwischen den Beteiligten ein Unrechtspakt im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens existiert. Im Rahmen des Unrechtspaktes müsse der Anstifter dem Angestifteten das Versprechen der Tatausführung abnehmen und der Angestiftete sich dem Anstifter unterordnen.

Gegen diese Ansicht ist einzuwenden, dass sie zu restriktiv ist und die Grenzen zwischen Anstiftung und Mittäterschaft verwischt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen