Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Unrechtspakttheorie
Definition: Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Unrechtspakttheorie
Definiere den Begriff „Bestimmen zur Tat“ nach der Unrechtspakttheorie (§ 26 StGB):
Die Unrechtspakttheorie verlangt einschränkend, dass zwischen den Beteiligten ein Unrechtspakt im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens existiert. Im Rahmen des Unrechtspaktes müsse der Anstifter dem Angestifteten das Versprechen der Tatausführung abnehmen und der Angestiftete sich dem Anstifter unterordnen.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!