Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Unrechtspakttheorie

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Definition: Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Unrechtspakttheorie

16. Mai 2026

2 Kommentare


Definiere den Begriff „Bestimmen zur Tat“ nach der Unrechtspakttheorie (§ 26 StGB):

Die Unrechtspakttheorie verlangt einschränkend, dass zwischen den Beteiligten ein Unrechtspakt im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens existiert. Im Rahmen des Unrechtspaktes müsse der Anstifter dem Angestifteten das Versprechen der Tatausführung abnehmen und der Angestiftete sich dem Anstifter unterordnen.

Gegen diese Ansicht ist einzuwenden, dass sie zu restriktiv ist und die Grenzen zwischen Anstiftung und Mittäterschaft verwischt.

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