Definition: Gattung (§ 243 Abs. 1 BGB)
17. Juli 2025
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Definiere den Begriff „Gattung“ (§ 243 Abs. 1 BGB):
Eine Gattung bildet alle Gegenstände (im weiteren Sinne), die durch gemeinschaftliche Merkmale gekennzeichnet sind und sich dadurch von anderen Gegenständen unterscheiden.
Als Gattungsmerkmale kommen etwa Typ, Sorte, Modell, Marke, Serie, Qualität oder Preis in Betracht.
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