Definition: Gattung (§ 243 Abs. 1 BGB)

22. Februar 2025

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Definiere den Begriff „Gattung“ (§ 243 Abs. 1 BGB):

Eine Gattung bilden alle Gegenstände (im weiteren Sinne), die durch gemeinschaftliche Merkmale gekennzeichnet sind und sich dadurch von anderen Gegenständen unterscheiden.

Als Gattungsmerkmale kommen beispielsweise Typ, Sorte, Modell, Marke, Serie, Qualität oder Preis in Betracht.
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