Definition: überlassen (§ 265 Abs. 1 StGB)

21. November 2024

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Definiere den Begriff „überlassen“ (§ 265 Abs. 1 StGB)?

Der Täter überlasst einem anderen die versicherte Sache, wenn er die Sachherrschaft, auch durch Zulassen der Ansichnahme, überträgt.

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