Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
überlassen (§ 265 Abs. 1 StGB)
Definition: überlassen (§ 265 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „überlassen“ (§ 265 Abs. 1 StGB)?
Der Täter überlasst einem anderen die versicherte Sache, wenn er die Sachherrschaft, auch durch Zulassen der Ansichnahme, überträgt.
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