Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Gebäude (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
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Definition: Gebäude (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
16. März 2026
4 Kommentare
Definiere den Begriff „Gebäude“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach umschlossener Raum, der dem Schutz von Menschen oder Sachen dient und mit dem Boden fest verbunden ist.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hannah Kraus
3.12.2023, 20:02:16
zur Auswahl stehen "Wände" und "Mauern", um ein
Gebäudezu begrenzen. als Wände werden üblicherweise jene im
Gebäudebezeichnet, die einzelne Räume abtrennen, während unter Mauern Außenmauern verstanden werden. ich erachte hier also als richtig,
dass ein
Gebäudevon Mauern und
Dach umschlossen sein muß.
Das gibt die App mir als falsch an, sie möchte "Wände" als Lösung. Liege ich falsch oder kann
das eventuell geändert werden? ich kann auch "Wände" als Lösung akzeptieren, aber nicht wenn
das auch (
das mE richtigere) "Mauern" zur Wahl steht.
Leo Lee
10.12.2023, 13:40:59
Hallo Hannah Kraus, vielen
Dank für die sehr gute Anmerkung! In der Tat könnte man auch semantisch Mauer als richtig einstufen, zumal – wie du sagst – die Mauer diejenige Einheit ist, die überwunden werden muss (weil sie sich eben nach außen richtet). Allerdings haben wir uns hier auf die gängige Definition fokussiert, also solche, die vom BGH etabliert und auch von der Literatur in der Form rezitiert werden. Deshalb würden wir empfehlen,
dass du der Definition mit „Wänden“ folgst, um auf Nummer sicher zu gehen. Hierzu kann ich die Lektüre von Rengier BT I 23. Auflage § 3 Rn. 12 (mit den entsprechenden Stellen des BGHs) empfehlen :). Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
Müslimanagerin
16.6.2025, 00:43:55
Laut Nomos-Kommentar zählen auch Marktstände und Zirkuszelte als
Gebäude. Diese haben Wände, aber keine gemauerten. Also muss ein
Gebäudekeine Mauern haben, nur Wände.
