Definition: Wohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

8. Juli 2025

4 Kommentare

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Was versteht man unter einer „Wohnung“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

Zum Begriff der Wohnung gehören grds. alle Räumlichkeiten, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Nebenräume (Flur, Toiletten, Keller, ...) sind nur mitgeschützt, wenn sie mit dem eigentlichen Wohnbereich unmittelbar verbunden und daher so integriert sind, dass insgesamt eine in sich geschlossene Wohneinheit vorliegt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MIC

Michael

17.7.2024, 15:11:53

ich finde es ziemlich anstrengend, dass die in den Lösungen angegebenen Definition oftmals abweichen, von denen die in der Abfrage, oder in späteren Fällen verwendet werden. Man verwendet zur Lösung die zuvor angegebene Definition und bekommt sie als falsch angestrichen. Insbesondere stört es m.m.n., dass extra Anhänge an die Definition gehangen werden, welche eigentlich nicht zu der Definition gehören, sondern Sonderfälle darstellen. Ich weiß die KI ist noch in der Beta, aber das frustriert etwas.

Melli1312

Melli1312

16.1.2025, 09:38:20

Ich finde das sind zwei Fragen. 1.

Was b

edeutet Wohnung 2. Sind Nebenräume auch durch § 244 I Nr. 3 geschützt. Finde es schwierig anhand der Frage zu erkennen, dass auch Nebenräume mit in der Antwort erwähnt werden sollen.

FO

forste35

22.1.2025, 16:36:22

sehe ich genauso, bitte abändern

FW

FW

31.5.2025, 14:02:46

Ich finde die Definition auch überhaupt nicht zielführend. Wichtig ist doch hier gerade den Wohnungsbegriff von weiteren Begriffen der Wohnung ( §

123 StGB

, § 306 StGB, Art. 13 GG) richtig abzugrenzen. Und das geht nur, wenn man den Zweck des § 244 StGB versteht. Geschützt wird nämlich nicht nur das Eigentum als solches ( wie beim § 123) oder eben auch die körperliche Gesundheit ( wie beim § 306a StGB), sondern die Persönlichkeit des Opfers, da ein Einbruch in die Wohnung zu schweren psychischen Folgen (Angststörungen, Depression) führen kann. Und das rechtfertigt auch den erhöhten Strafrahmen. Dann muss die Räumlichkeit, die man hier als Wohnung bezeichnet, aber auch zur Ausübung der Privatssphäre dienen, weshalb der BGH ja Gemeinschaftsräume oder auch einen Keller nicht vom Wohnungsbegriff erfassen lässt. Anders als beim §

123 StGB

, wo der Keller und der Flur durchaus unter den Wohnungsbegriff subsumiert werden. Genau das sollte auch in der Definiton erkennbar sein.


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