Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)
Wohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definition: Wohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Was versteht man unter einer „Wohnung“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?
Zum Begriff der Wohnung gehören grds. alle Räumlichkeiten, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Nebenräume (Flure, Toiletten, Keller, ...) sind nur mitgeschützt, wenn sie mit dem eigentlichen Wohnbereich unmittelbar verbunden und daher so integriert sind, dass insgesamt eine in sich geschlossene Wohneinheit vorliegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Michael
17.7.2024, 15:11:53
ich finde es ziemlich anstrengend, dass die in den Lösungen angegebenen Definition oftmals abweichen, von denen die in der Abfrage, oder in späteren Fällen verwendet werden. Man verwendet zur Lösung die zuvor angegebene Definition und bekommt sie als falsch angestrichen. Insbesondere stört es m.m.n., dass extra Anhänge an die Definition gehangen werden, welche eigentlich nicht zu der Definition gehören, sondern Sonderfälle darstellen. Ich weiß die KI ist noch in der Beta, aber das frustriert etwas.